Heimberg

  16.12.2021 Verkehrsmassnahmen

Schützenstrasse
Mit Beschluss vom 20. September 2021 verfügt der Gemeinderat Heimberg, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44 Abs. 1 und 2 der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008, folgende Verkehrsmassnahme. Die Zustimmungsverfügung durch das OIK I vom 1. Dezember 2021 liegt vor.

Ergänzung der Verkehrssignalisation im Bereich Sportzentrum Heimberg:
Der Bypass, welcher die Wegfahrt unmittelbar vor dem Areal des Sportzentrums gleich wieder unter der Autobahnbrücke hindurch ermöglicht, wird mit einem Verbot 2.20, «Höchstlänge von 12 m» belegt. Dieses gilt für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, welche mit der Ladung die angegebene Länge von 12 m überschreiten.
Begründung: Aufgrund der Autobahnsanierung wurde die Durchfahrt unter der Autobahnbrücke wesentlich verschmälert. Die Kurve vom Bypass in diese Durchfahrt ist nun für längere Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zu eng. Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67, Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) bis 17. Januar 2022 beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist in zwei Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Diese Verfügung tritt nach dem Errichten der Signalisation in Kraft.

Heimberg, 9. Dezember 2021
Bauverwaltung Heimberg


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