Öffentliche Planauflage

  28.10.2020 , Heimberg

Detailerschliessungsplanung Überbauungsordnung «Alte Aarestrasse» mit Baubewilligung nach Art. 88 Abs. 6 BauG und geringfügiger Änderung Überbauungsordnung «Untere Bernstrasse» nach Art. 122 Abs. 7 BauV
Die öffentliche Auflage erfolgt, gestützt auf Artikel 35 und 60 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), Artikel 122 Abs. 7 sowie 122b der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1), Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1). Es ist beabsichtigt, die Änderung der UeO «Untere Bernstrasse» im Verfahren der geringfügigen Änderung von Nutzungsplänen vorzunehmen.

1. Überbauungsordnung «Alte Aarestrasse» bestehend aus
– Überbauungsplan 1:500
– Landerwerbsplan 1:200
2. Baugesuch Detailerschliessungsstrasse «Alte Aarestrasse» nach Art. 88 Abs. 6 BauG
– Ausbau der bestehenden Privatstrasse in eine Detailerschliessungsstrasse, welche die Gemeindestrasse «(Alte) Aarestrasse mit der Kantonsstrasse (Bernstrasse) verbindet
– Bauherrschaft: Genossenschaft Migros Aare, Industriestrasse 20, 3321 Schönbühl
– Projektverfassende: B+S AG, Weltpoststrasse 5, 3000 Bern 15
– Parzellen Nr. 833, 246, 869 sowie 211, 2064
Koordinaten: 2 612 941 / 1 181 401
– Gewerbezone Ga, UeO «Alte Aarestrasse»
– Gewässerschutzbereich A, geringe Gefährdung durch Naturgefahren
– keine baurechtlichen Ausnahmen oder Bewilligungen
3. geringfügige Änderung der Überbauungsordnung «Untere Bernstrasse» bestehend aus
– Überbauungsplan 1:1000 Als weitere Unterlagen liegen auf:
– Erläuterungsbericht (inkl. Mitwirkungsbericht)
– Vorprüfungsbericht

Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Heimberg, Alpenstrasse, Heimberg, Adresse. Während den Öffnungszeiten. Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen.

Auflage- und Einsprachefrist:
Vom 22. Oktober bis 23. November 2020.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet der Gemeindeverwaltung Heimberg einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).

In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Heimberg, 12. Oktober 2020
Gemeinderat


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