Verkehrsmassnahmen

  25.09.2019 , Hilterfingen

Markieren und Signalisieren von zusätzlichen Parkfeldern
Der Gemeinderat Hilterfingen verfügt, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) sowie Art. 44 Abs. 1+2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), die folgende Strassensignalisation:

Markieren von 6 zusätzlichen Parkfeldern entlang der Chartreusestrasse.
Die Unterlagen können auf der Bauverwaltung Hilterfingen eingesehen werden.

Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie eine Unterschrift enthalten.

Diese Verfügung tritt nach dem Markieren der Parkfelder in Kraft.

Hilterfingen, 19. September 2019

Bauverwaltung Hilterfingen


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