Baupublikation Hilterfingen

  04.02.2018 Baupublikationen, Hilterfingen

Gesuchsteller und Projektverfasser:
Hermann Meyer AG, Architekten HTL, Hinterdorf 18, 2577 Siselen.
Grundeigentümer: Esther Bigler und Roland Buess, Ferenberg 500, 3066 Stettlen. Iva und Tomislav Basa, Allmendweg 16a, 3653 Oberhofen.

Bauvorhaben: Neubau Doppeleinfamilienhaus; Projektänderung zum bewilligten Baugesuch bbew 181/2015 dat. 19. Mai 2016.
Projektänderung: Vergrösserung Balkon Süd um 0,80 m, allseitige Fassadenveränderungen bezüglich Fenster und Lukarnen, Anpassung Firsthöhe Nord und Veränderung der Dachvorsprünge, Aufstellen einer Inhouse-Luft-Wasser-Wärmepumpe je Wohnteil.
Standort / Parzelle: Tannenbühlweg 13 + 13a, Hilterfingen; Parzellen Nr. 940 und 1746.
Koordinaten: 2 617 358 / 1 176 249.
Nutzungszone: Wohnzone E1 Holz, Lärmempfindlichkeitsstufe III, Gewässerschutzzone B.
Schutzobjekt: Archäologische Schutzzone.
Beanspruchte Ausnahmen: Unterschreiten des Strassenabstandes (GBR Art. 612).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Anschluss an ARA, Sauberwasser vor Ort versickert.
Hinweis zur Profilierung: Aufgrund der bereits sichtbaren Projektänderung wurden Erleichterungen gewährt.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Hilterfingen, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
9. Oktober 2017.

Es wird auf die Gesuchsakten verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist an die Bauverwaltung, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen, einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Bauverwaltung Hilterfingen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Hilterfingen, 30. August 2017

Bauverwaltung Hilterfingen


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