Baupublikation Hilterfingen

  20.06.2018 Baupublikationen, Hilterfingen

Gesuchsteller: Ursula Bitoun-Bachmann, Höhenstrasse 2, 3652 Hilterfingen. Roger Bitoun-Bachmann, Höhenstrasse 2, 3652 Hilterfingen.
Projektverfasser: Meier Valentin Architektur GmbH, Könizstrasse 161, 3097 Liebefeld.
Grundeigentümer: Roger Bitoun-Bachmann, Höhenstrasse 2, 3652 Hilterfingen.
Bauvorhaben: Neubau Wohn-Stöckli mit Doppelgarage. Wärmegewinnung mittels Erdsonde.
Standort / Parzelle: Kirchgässli 5, Hilterfingen, Parzelle Nr. 287.
Koordinaten: 2 617 185 / 1 175 970.
Nutzungszone / Überbauungsordnung:
E2-Wohnzone, Gewässerschutzbereich B, Lärmempfindlichkeitsstufe II.
Bauinventar: –.
Schutzobjekt: –.
Schutzzone: Archäologische Schutzzone.
Beanspruchte Ausnahmen: Verzicht auf Begrünung des Flachdachs (GBR Art. 431 Abs. 1). Bauten innerhalb des Strassenabstands (GBR Art. 6121.1). Zweiter Strassenanschluss (SG Art. 85 Abs. 2).
Bauart und Baumaterialien: Fundation, Tragkonstruktion in Beton. Holzfassaden, lasiert.
Bedachung: Hauptdach: Satteldach, 20° Metall, natureloxiert (kein Kupfer), Nebendach: Flachdach, 3°. / 20 m2 Fotovoltaikanlage (bewilligungsfrei).
Vorgesehene Gewässerschutzmassnahmen: Entwässerung im Trennsystem. Schmutzabwasser: Anschluss an Gemeindekanalisation/ARA, Regenabwasser: Versickerung, Gewässerschutzbereich B.
Auflageort und Einsprachestelle: Bauverwaltung Hilterfingen, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen.
Auflage- und Einsprachefrist bis zum:
16. Juli 2018.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist an die Bauverwaltung, Staatsstrasse 18, 3652 Hilterfingen, einzureichen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich.
Lastenausgleichsansprüche, die der Bauverwaltung Hilterfingen innert der Einsprachefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Baugesetz).
Begriff des Lastenausgleichs gemäss Art. 30 und 31 Baugesetz: Nutzt ein Grundeigentümer einen Sondervorteil, der ihm durch eine Ausnahmebewilligung, eine Überbauungsordnung oder sonst wie in wesentlicher Abweichung von den örtlichen Bauvorschriften zulasten eines Nachbarn eingeräumt ist, so hat er diesen Nachbarn zu entschädigen, wenn die Beeinträchtigung erheblich ist.

Hilterfingen, 11. Juni 2018

Bauverwaltung Hilterfingen


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