Öffentliche Planauflage; Ortsplanungsrevision Homberg und Waldfeststellung

  17.05.2018 , Homberg

Der Gemeinderat Homberg bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Ortsplanungsrevision (bestehend aus Zonenplan, Schutzzonenplan und Baureglement) sowie weitere Unterlagen zur öffentlichen Auflage.
Zudem bringt er nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 und gemäss Art. 4 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 5. Mai 1997 und Art. 2 der kantonalen Waldverordnung (KWaV) vom 29. Oktober 1997 die Festlegung einer verbindlichen Waldgrenze sowie die Aufhebung einer bestehenden Waldfeststellung zur öffentlichen Auflage: Im Bereich der ZöN4 (Kirchenparkplatz Buchen) wird eine bestehende verbindliche Waldgrenze aufgehoben und es wird eine neue verbindliche Waldgrenze festgelegt.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 18. Mai bis 16. Juni 2018, in der Gemeindeschreiberei Homberg öffentlich auf und können während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen (gegen die Ortsplanungsrevision wie auch gegen die Waldfeststellung bzw. deren Aufhebung) sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Gemeindeschreiberei Homberg, Dorfstrasse 42, 3622 Homberg, einzureichen. In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Allfällige Einspracheverhandlungen finden am 20. Juni 2018 nachmittags statt.

Homberg, den 9. Mai 2018

Gemeinderat Homberg


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