Öffentliche Planauflage

  30.01.2019 , Horrenbach-Buchen

Überbauungsordnung «Anschluss ARA Thunersee» Sicherung von öffentlichen Abwasserleitungen, inkl. Baubewilligung (Art. 28 KGSchG, Art. 21 + 22 WVG)
Die Baubewilligung und öffentliche Auflage erfolgt, gestützt auf Art. 35 + 60 + 88 Abs. 6 des Baugesetzes (BauG; BSG 721.0), Art. 122b der Bauverordnung (BauV; BSG 721.1), Art. 6 Abs. 1 des Koordinationsgesetzes (KoG; BSG 724.1), Art. 45 des Baubewilligungsdekretes (BewD; BSG 725.1).

1. Überbauungsordnung «Anschluss ARA Thunersee» bestehend aus
– Überbauungsplan 1:1000 mit Details 1:20
– Technischer Bericht
– Baugesuchsformulare
– Leitverfügung, Amts- und Fachberichte

2. Baugesuch
– Bauvorhaben: Erstellung Abwasserleitung von Teuffenthal zum best. Kanalisationsanschluss in Horrenbach-Buchen. Aufhebung und Auffüllung der best. Wurzelraum-ARA
– Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Teuffenthal
– Projektverfasser: Bührer + Dällenbach Ing. AG, Steffisburg
– Parzellen Teuffenthal: 3, 46, 262, 288, 289, 313, 341, 356, 357, 423, 427
– Parzellen Horrenbach-Buchen: 127, 132, 135, 136, 162, 257, 294, 298
– Betroffene Nutzungszonen, Schutzzonen, Schutzgebiete und Schutzobjekte: Gewässerschutzbereich Au, Dauerwiesen und Weiden
– Für das Bauvorhaben beanspruchte Ausnahmen: KWaV Art. 35
– Für das Bauvorhaben beanspruchte Bewilligungen (Querungen Kantonsstrasse, Wasserbau, Fischereiinspektorat, Naturförderung, Waldabteilung, Abfall / Boden / Rohstoffe)

Auflage- und Einsprachestelle:
– Gemeindeverwaltung Teuffenthal, Dorfstrasse 42, 3622 Homberg
– Gemeindeverwaltung Horrenbach-Buchen, 3623 Horrenbach während den Öffnungszeiten. Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen.

Auflage- und Einsprachefrist:
Vom 31. Januar 2019 bis 1. März 2019.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet der Gemeindeverwaltung Teuffenthal oder Horrenbach-Buchen einzureichen. Ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich. Lastenausgleichsansprüche, die der Gemeindeverwaltung innert der Auflagefrist nicht angemeldet werden, verwirken (Art. 30 und 31 BauG).

In Kollektiveinsprachen und vervielfältigten oder weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b Abs. 1 BauG).

Homberg, 25. Januar 2019

Gemeinderat Teuffenthal


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