Evangelisch-reformierte Kirchensynode

  19.04.2018 Kirchliche Publikationen

Gesamterneuerungswahlen Legislaturperiode 2018–2022
Der Synodalrat,
– mit Blick auf die Beendigung der Legislaturperiode 2014–2018 der Kirchensynode am 31. Oktober 2018 und den Beginn der Legislaturperiode 2018–2022 am 1. November 2018,
– und dem Ziel, an der konstituierenden Session der Kirchensynode vom 7. November 2018 die Gesamterneuerungswahlen zu erwahren,
– gestützt auf das Dekret vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode, Art. 7 und 15 der Verfassung der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Bern vom 19. März 1946 sowie Art. 2 der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern und Solothurn betreffend die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und Kriegstetten vom 23. Dezember 1958/24. September 1979 (nachfolgend Übereinkunft),
– nach Absprache mit dem Beauftragten für kirchliche Angelegenheiten der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern und mit dem Leiter der Abteilung Kirchenwesen des Kantons Solothurn, beschliesst:

Art. 1 Wahlkreise
1 Die kirchlichen Bezirke gemäss Anhang I zum Dekret vom 11. Dezember 1985 über die Wahl der Abgeordneten in die evangelischreformierte Kirchensynode gelten als Wahlkreise.

2 Der Kirchliche Bezirk Solothurn ist in vier Wahlkreise unterteilt. Es gelten die besonderen Vorschriften des Kantons Solothurn.

Art. 2 Sitze und zuständige kantonale Stelle
Wahlkreis/Bezirk Sitze Verwaltungskreis
Bienne-Jura bernois 10 Berner Jura
Bucheggberg SO 2 Oberamt Region Solothurn
Wasseramt SO 4 Oberamt Region Solothurn
Solothurn SO 3 Oberamt Region Solothurn
Lebern SO 2 Oberamt Region Solothurn
Seeland 26 Biel/Bienne
Oberaargau 17 Oberaargau
Unteres Emmental 11 Emmental
Oberemmental 10 Emmental
Bern-Mittelland Nord 22 Bern-Mittelland
Bern-Stadt 18 Bern-Mittelland
Bern-Mittelland Süd 28 Bern-Mittelland
Thun 21 Thun
Obersimmental-Saanen 4 Obersimmental-Saanen
Frutigen-Niedersimmental 9 Frutigen-Niedersimmental
Interlaken-Oberhasli 10 Interlaken-Oberhasli

Art. 3 Wählbarkeit
Wählbar sind alle Konfessionsangehörigen nach erfülltem 18. Altersjahr, die seit drei Monaten in einer evangelisch-reformierten Kirchgemeinde des entsprechenden Wahlkreises wohnhaft und in kirchlichen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.

Art. 4 Wahlvorschläge der Kirchgemeinden
1 Die Sitzansprüche der Kirchgemeinden der kirchlichen Bezirke bemessen sich nach den Regelungen der jeweiligen kirchlichen Bezirke (Bezirksreglemente). Die Vorstände der kirchlichen Bezirke koordinieren das Vorgehen betreffend die Sitzansprüche und versuchen, im Streitfall eine Einigung herbeizuführen.

2 Das gemäss Organisationsreglement der Kirchgemeinde zuständige Organ der Kirchgemeinde erstellt den Wahlvorschlag und teilt diesen dem Vorstand des kirchlichen Bezirks bis zum Montag, 2. Juli 2018, mit.

3 Die Wahlvorschläge sind vom Bezirksvorstand dem zuständigen Regierungsstatthalteramt bis Freitag, 17. August 2018, 17.00 Uhr, einzureichen.

Art. 5 Publikation der Wahlvorschläge
Die Vorschläge werden vom Bezirksvorstand spätestens bis zum Freitag, 24. August 2018, im amtlichen Anzeiger oder in den amtlichen Anzeigern des kirchlichen Bezirks publiziert. Bei dieser Publikation ist der Hinweis anzubringen, dass weitere Vorschläge bis zum Freitag, 7. September 2018, 17.00 Uhr, dem zuständigen Regierungsstatthalteramt eingereicht werden können
– von einem oder mehreren Kirchgemeinderäten der zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden oder
– von wenigstens 50 Stimmberechtigten des
Wahlkreises.

Art. 6 Stille Wahl
1 Falls nicht mehr Vorschläge eingereicht werden, als Abgeordnete zu wählen sind, erklärt die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter die Vorgeschlagenen, falls sie wählbar sind, nach dem 7. September 2018 als gewählt.

2 Das Regierungsstatthalteramt teilt die Wahl den Gewählten mit und orientiert die Kirchenkanzlei, Altenbergstrasse 66, Postfach, 3000 Bern 22, bis zum 14. September 2018.

Art. 7 Öffentlicher Wahlgang
1 Falls mehr gültige Vorschläge eingereicht worden sind, als Abgeordnete zu wählen sind, findet spätestens am Sonntag, 21. Oktober 2018, in sämtlichen der zum Wahlkreis gehörenden Kirchgemeinden ein öffentlicher Wahlgang statt.

2 Die öffentliche Wahl wird durch die Regierungsstatthalterin oder den Regierungsstatthalter angeordnet. Die Wahl erfolgt gemäss dem ordentlichen Wahlverfahren in den Kirchgemeindeversammlungen oder, wo dies vorgesehen ist, nach dem Urnensystem.

Art. 8 Nachwahlen
Werden weniger Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als Abgeordnete zu wählen sind, werden die Vorgeschlagenen als gewählt erklärt. Für die übrigen Sitze wird im Jahr 2019 ein Nachwahlverfahren angeordnet.

Art. 9 Schlussbestimmung
1 Im Weiteren gelten die Vorschriften des Dekrets über die Wahl der Abgeordneten in die evangelisch-reformierte Kirchensynode.

2 Für die solothurnischen Wahlkreise gilt diese Verordnung entsprechend (§ 32 des Organisationsreglements der evangelisch-reformierten Bezirkssynode Solothurn der Reformierten Kirchen Bern-Jura-Solothurn vom 25. November 2003, KES 72.310).

Bern, 8. Februar 2018

Der Synodalrat


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