Letztwillige Verfügung: Eröffnung
26.01.2023 Allgemeine PublikationenDie nachstehend genannte Person hat eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen und eingesetzten Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen eine Abschrift zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen.
Knudsen Lars, geboren 27. November 1941, dänischer Staatsangehöriger, verheiratet, wohnhaft gewesen Untere Stadelstrasse 30, 3653 Oberhofen am Thunersee, verstorben am 1. November 2022 in Oberhofen am Thunersee.
Erbvertrag vom 23. März 1990 (Urschrift Reg. C Nr. 495 des Notars Beat Steiner, Thun) mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung.
Auflage und Einsprachen innerhalb Monatsfrist seit der 3. Publikation bei Notarin Bettina Steiner Vollenweider, Aarestrasse 28, 3600 Thun.
Thun, 20. Januar 2023
Notarin Bettina Steiner Vollenweider
