Letztwillige Verfügung: Eröffnung
06.04.2023 Allgemeine PublikationenDie nachstehend genannte Person hat eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen und eingesetzten Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen eine Abschrift zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen.
Arnold Kallen, geboren 7. Juli 1926, von Frutigen BE, ledig, wohnhaft gewesen Länggasse 23, 3600 Thun, verstorben am 13. Februar 2023 in Thun.
Eigenhändiges Testament vom 5. April 2018 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung.
Auflage und Einsprachen innerhalb Monatsfrist seit der 3. Publikation bei Notarin Bettina Steiner Vollenweider, Aarestrasse 28, 3600 Thun.
Thun, 16. März 2023
Bettina Steiner Vollenweider, Notarin