Letztwillige Verfügung: Eröffnung
08.06.2023 Allgemeine PublikationenDie nachstehend genannte Person hat eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen. Soweit die Adressen der gesetzlichen und eingesetzten Erben der Eröffnungsbehörde bekannt sind, hat sie diesen eine Abschrift zugestellt. Für gesetzliche Erben unbekannten Aufenthaltes gilt die hiernach folgende Publikation als Eröffnung im Sinne von Artikel 558 ZGB.
Gesetzliche Erben können innert der Auflagefrist in die letztwillige Verfügung Einsicht nehmen, davon Abschriften verlangen und gegebenenfalls dagegen Einsprache erheben. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist keine Einsprache, wird den eingesetzten Erben auf Verlangen die Erbenbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB ausgestellt, unter Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen.
Frau Magdalena Krebs, geboren 4. Juli 1943, von Hilterfingen BE, ledig, wohnhaft gewesen Alpenstrasse 17, 3600 Thun, mit Aufenthalt im Zentrum Schönberg, Salvisbergstrasse 6, 3006 Bern, verstorben am 12. Januar 2023 in Bern.
Eigenhändiges Testament vom 10. Januar 2012 mit Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge und Erbeinsetzung.
Auflage und Einsprachen innerhalb Monatsfrist seit der 3. Publikation bei Notarin Bettina Steiner Vollenweider, Aarestrasse 28, 3600 Thun.
Thun, 25. Mai 2023
Notarin Bettina Steiner Vollenweider