Parkverbot Riderweg

  04.02.2018 , Oberhofen

Der Gemeinderat Oberhofen verfügt gestützt auf Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 sowie Art. 44 Abs. 1 + 2 der Strassenverkehrsordnung vom 29. Oktober 2008 die folgende Verkehrsbeschränkung:

Parkverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
Grundstück Gbbl. 1516, Riderweg
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsstatthalteramt, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache abzufassen und muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln sowie die Unterschrift der Betroffenen enthalten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt diese Verfügung in Kraft.

Oberhofen am Thunersee, 12. Juni 2017

Gemeinderat


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