Baupublikation Oberhofen

  25.09.2019 Baupublikationen, Oberhofen

Gesuchstellerin: Schulverband Hilterfingen, Staatsstr. 18, 3652 Hilterfingen.
Vertreter: BPG AG Baumanagement Projektentwicklung, Armin Gehrhardt, Rathausplatz 3, 3600 Thun.
Projektverfasser: brügger architekten ag, Scheibenstr. 6, 3600 Thun.

Bauvorhaben: Schulanlage/-areal Friedbühl; A) Abbruch und Rückbau diverser Gebäude und Anlagen, Schulhaupttrakt bleibt, B) ein neuer und ein bestehender Containerbau erweitern als Provisorien zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs, C) Neubau Schulgebäude mit Schulhauptund Nebenräumen, Turnhalle und Photovoltaikanlage auf Dach, D) Aus-/Umbau Haupttrakt für Tagesschule, Räume für Kindergarten, Schule, Lehrer- und Schulleitungsbereich, E) Neu- und Umgestaltung Aussenraum mit Schul- und Schulsportanlagen, freistehende Neubauten Geräteraum, Zweiradanlagen und Entsorgung, sowie PW-Plätze, F) Erdsonden für Erdwärmeentzug.
Standort / Parzelle: Friedbühlweg 21, 23–23d Parzellen Nr. 73, 635 und 742 (Hecke).
Koordinaten: 2 617 300 / 1 175 850.
Nutzungszone: Zone für öffentliche Nutzungen ZöN 1 (Schulanlage), ZPP H.
Schutzzone / -objekt: K-Objekt erhaltenswert.
Beanspruchte Ausnahmen: Unterschreiten des Strassenabstands (SG Art. 80). Unterschreiten Grenzabstand zu Zonengrenze (GBR Art. 145). Eingriffe in Hecken und Feldgehölze (NSchG Art. 27). Fällen von geschützten Bäumen (NSchG Art. 413).
Gewässerschutzmassnahmen: Best. Anschluss ARA. Gewässerschutzbereich A.
Auflageort: Gemeindeverwaltung Oberhofen, Schoren 1, 3653 Oberhofen.
Auflage- und Einsprachefrist bis am:
21. Oktober 2019.
Einsprachestelle: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen (es wurden Erleichterungen gewährt).
Einsprachen und Rechtsverwahrungen, ebenfalls allfällige Begehren um Lastenausgleich, sind schriftlich und begründet innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, einzureichen (im Doppel). Bei Kollektiveinsprachen und vervielfältigten Einsprachen muss angegeben werden, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertritt. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innert der Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (BauG Art. 31).

Thun, 21. Oktober 2019

Der Regierungsstatthalter: Marc Fritschi


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