Verkehrsmassnahmen auf öffentlichen Parkplätzen infolge Parkplatzbewirtschaftung

  10.03.2022 , Oberlangenegg

Der Gemeinderat hat am 14. Februar 2022, gestützt auf Art. 3 SVG, Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung (SV) sowie auf das Reglement und die Verordnung über die Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze, folgende Verkehrsmassnahmen verfügt:

Parkplatzbewirtschaftung auf den öffentlichen Gemeindeparkplätzen:
– mittels Gebühren (Parkuhren, digitale Parklösungen/Apps) täglich, auch an Sonn- und Feiertagen von 00.00 bis 24.00 Uhr
– mittels Parkbewilligung für einheimische Einwohnerinnen und Einwohner
– mittels Parkbewilligung für Mitglieder der Schützengesellschaften Schwarzenegg und Süderen (aufgrund eines bestehenden Baurechts, Bewilligung nur während dem Schiessbetrieb gültig)
– mittels Parkbewilligung für Angestellte der Gemeinde
– mittels ordentlicher Parkbewilligung
– Eine Parkbewilligung verleiht keinen Anspruch auf einen bestimmten Parkplatz
– maximale Parkzeit von 12 Stunden für Personenwagen, resp. 24 Stunden für Reisecars und Lastwagen (nur auf dem Parkplatz Wolfrichte)

Die Gebühren richten sich nach der Verordnung über die Bewirtschaftung der öffentlichen Parkplätze. Diese finden Sie unter www. oberlangenegg.ch oder kann direkt bei der Gemeindeverwaltung angefordert oder eingesehen werden.

Als öffentliche Parkplätze gemäss Art. 4 der Verordnung über die Bewirtschaftung öffentlicher Parkplätze gelten namentlich:
– Versorgungszentrum
– Weier (Parzelle 386)
– Schulgässli
– Wolfrichte

An Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen und in der schulfreien Zeit gilt der Parkplatz und der Schulhausplatz beim Schulhaus Brucheren ebenfalls als öffentlich.

Der Gemeinderat hat zudem die entsprechende Signalisation, die Markierung der bewirtschafteten Parkplätze sowie die Standorte der Parkuhren gemäss Art. 107 Abs. 1 SSV verfügt. Diese entnehmen Sie dem Plan, der ebenfalls unter www.oberlangenegg.ch zu finden ist oder direkt bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden kann.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Verwaltungsbeschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsanzeiger sowie nach dem Aufstellen der Signale und Parkuhren und dem Markieren der Parkfelder in Kraft.

Oberlangenegg, 10. März 2022

Gemeinderat Oberlangenegg


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