Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch

  19.02.2026 Kanton Bern

(kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren)

Gemeinde Wattenwil legt, gestützt auf Art. 30 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG), das Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren) für das untenstehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.

Gemeinde: Wattenwil

Wasserbauträger: Gemeinde Wattenwil

Gewässer: Schyberainbächli (59606)

Koordinaten: 2 605 069 / 1 178 174

Vorhaben: WBB Revit Schyberainbächli Wattenwil

Beanspruchte Ausnahmen:
– Gewässerschutzbewilligung (Art. 7 GschG, Art. 11 KGSchG)
– Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 – 10 BGF)
– Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone (Art. 5 SFG)
– Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
– Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 24 RPG i.V.m. Art. 5 WGB Art. 30 Abs. 3 WBG

Auflage- und Einsprachefrist bis zum: 27. März 2026

Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Wattenwil

Aussteckung: Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt ausgesteckt: Der neue Gewässerverlauf (Böschungsoberkanten und Gerinnesohlen) wird mit Holzpflöcken im Gelände abgesteckt.

Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.

Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundesoder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.

Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).

Bern, 16. Dezember 2025
Oberingenieurkreis II
Tiefbauamt des Kantons Bern


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