Öffentliche Auflage Wasserbaugesuch
19.02.2026 Kanton Bern(kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren)
Gemeinde Wattenwil legt, gestützt auf Art. 30 ff. des Wasserbaugesetzes vom 14. Februar 1989 (WBG), das Wasserbaugesuch (kommunales Wasserbaubewilligungsverfahren) für das untenstehende Vorhaben auf. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflagedauer schriftlich und begründet bei der Auflagestelle einzureichen.
Gemeinde: Wattenwil
Wasserbauträger: Gemeinde Wattenwil
Gewässer: Schyberainbächli (59606)
Koordinaten: 2 605 069 / 1 178 174
Vorhaben: WBB Revit Schyberainbächli Wattenwil
Beanspruchte Ausnahmen:
– Gewässerschutzbewilligung (Art. 7 GschG, Art. 11 KGSchG)
– Fischereirechtliche Bewilligung (Art. 8 – 10 BGF)
– Bauten und Anlagen in der Uferschutzzone (Art. 5 SFG)
– Eingriffe in die Ufervegetation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
– Bauen ausserhalb der Bauzone Art. 24 RPG i.V.m. Art. 5 WGB Art. 30 Abs. 3 WBG
Auflage- und Einsprachefrist bis zum: 27. März 2026
Auflage- und Einsprachestelle: Gemeindeverwaltung Wattenwil
Aussteckung: Das Vorhaben ist im Gelände wie folgt ausgesteckt: Der neue Gewässerverlauf (Böschungsoberkanten und Gerinnesohlen) wird mit Holzpflöcken im Gelände abgesteckt.
Einsprachen und Rechtsverwahrungen sind innert der Auflage- und Einsprachefrist schriftlich und mit Begründung der Einsprachestelle einzureichen.
Einspracheberechtigt sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder andere Personen, die ein schutzwürdiges Interesse haben (Art. 24 WBG). Das gleiche Recht kommt den nach der Bundesoder nach der Baugesetzgebung befugten Organisationen und Behörden zu.
Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG).
Bern, 16. Dezember 2025
Oberingenieurkreis II
Tiefbauamt des Kantons Bern
