Rückschnitt Hecken und Bäume entlang von Strassen

  07.05.2026 Unterlangenegg

Grundeigentümer von Grundstücken, die an den öffentlichen Verkehrsraum angrenzen, haben dafür zu sorgen, dass ihre Bauten, Anlagen sowie auch Pflanzen und Bäume diesen nicht beeinträchtigen.

Dazu gehört:
Einhaltung des Strassenabstands (bei Zäunen und Einfriedungen bis zu 1.2 m beträgt der Strassenabstand 0.5 m; jeder cm höher ist beim Strassenabstand dazuzurechnen)

Freihaltung des Lichtraumprofils (4.5 m über Fahrbahnen, 2.5 m über Geh- und Radwegen; bei einem Abstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand)

Die Masse ergeben sich aus Strassengesetz und -verordnung. Mindestens so wichtig ist aber auch die:
Freihaltung der Sichtbermen (gemessen 3 m hinter Fahrbahnrand der einzulenkenden Strasse)

Bei unübersichtlichen Stellen wie Kreuzungen dürfen Anpflanzungen die Fahrbahn um höchstens 0.6 m überragen, damit die Sichtbehinderungen auch im Auto sitzend überblickt werden können. Die erforderlichen Sichtweiten sind je nach Niveau und Krümmung sowie nach erlaubten Tempi auf der einzulenkenden Strasse unterschiedlich. Sie betragen grundsätzlich: bei 50 km/h 50 –70 m; bei 60 km/h 70 – 90 m; bei 80 km/h 110 –140 m).

Dies alles bedingt einer ständigen Kontrolle. Für ein erstmaliges Zurückschneiden im Jahr bis spätestens 31. Mai gemäss den geltenden Bestimmungen und im Laufe des Jahres allenfalls erneut, danken wir Ihnen bestens.

Wird der Termin verpasst, gibt die Gemeinde – nach vorgängiger Mitteilung – den Rückschnitt auf Kosten der Grundeigentümerschaft in Auftrag. Die Haftung verbleibt jedoch bei der Grundeigentümerschaft.

Weitere Informationen und Skizzen finden Sie auf unterlangenegg.ch/rueckschnitt-heckenund-baeume-entlang-von-strassen.

Unterlangenegg, 30. April 2026
Die Gemeindebehörden


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