Reformierte Kirchgemeinden Goldiwil-Schwendibach, Lerchenfeld, Strättligen, Thun-Stadt, Paroisse française de Thoune und Gesamtkirchgemeinde Thun
19.03.2026 VersammlungenGestützt auf Art. 15 des Fusionsvertrages und Art. 3 des Reglements über den Zusammenschluss zur evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Thun in Verbindung mit Art. 29 ff. des Organisationsreglements der Kirchgemeinde Thun (OgR) werden die Stimmberechtigten eingeladen zur
Versammlung
Donnerstag, 23. April 2026, 19.00 Uhr, im Kultur- und Kongresszentrum Thun,
Seestrasse 68, 3604 Thun,
Türöffnung 18.00 Uhr
Traktanden:
1. Begrüssung
2. Wahlen
2.1. Präsidentin der Kirchgemeindeversammlung
Wahlvorschlag des Steuergremiums:
Sandra Senn, 1979, KG Lerchenfeld
2.2. Vizepräsident der Kirchgemeindeversammlung
Wahlvorschlag des Steuergremiums:
Rudolf Roth, 1956, KG Strättligen
2.3. Präsidentin des Kirchgemeinderats
Wahlvorschlag des Steuergremiums:
Dorothee Waldvogel,1961,
KG Goldiwil-Schwendibach
2.4. Weitere sechs Mitglieder des Kirchgemeinderats
Wahlvorschläge des Steuergremiums:
Debora Capela Lopes, 1979, KG Thun-Stadt
Martin Hasler, 1968, KG Thun-Stadt
Fernand Portenier, 1958, KG Strättligen
Joël Stalder, 1980, KG Lerchenfeld
Markus von Grünigen, 1971, KG Thun-Stadt
Wahlvorschläge der Stimmberechtigten:
Eliane Diethelm, 1971, KG Strättligen
Urs Zurschmiede, 1959, KG Thun-Stadt
3. Verschiedenes
Gewählt werden können nur gültig zur Wahl vorgeschlagene Personen (Art. 41 Abs. 1 OgR). Die erwähnten Rechtsgrundlagen und die Unterlagen zu den Wahlvorschlägen können auf den Sekretariaten der Kirchgemeinden und der Verwaltung der Gesamtkirchgemeinde während den Öffnungszeiten oder jederzeit auf der Homepage der Gesamtkirchgemeinde Thun www.ref-kirche-thun.ch eingesehen werden.
Stimmberechtigt ist, wer der evangelisch-reformierten Landeskirche angehört, das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und am Tag der Versammlung seit drei Monaten in einer der erwähnten Kirchgemeinden wohnt.
Beschwerden gegen die Wahlen sind innert 10 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun einzureichen, Vorbereitungshandlungen müssen innert 10 Tagen angefochten werden, wenn die zehntägige Frist nicht erst nach dem Wahltermin endet (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist an der Versammlung sofort zu beanstanden (Art. 49 a Gemeindegesetz). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlässt, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.
Thun, 15. März 2026
Kleiner Kirchenrat
