Verwaltungskreis Thun: Allgemeinverfügung betreffend Durchführung von Urnenabstimmung und Urnenwahlen in den Einwohnergemeinden

  04.11.2020 Regierungsstatthalteramt

Der Regierungsstatthalter von Thun verfügt:
1. Sämtlichen Einwohnergemeinden im Verwaltungskreis Thun wird die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 31. Januar 2021 anstelle der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl durchzuführen. Eine solche darf aufgrund der Feiertage nicht zwischen dem 21. Dezember 2020 und 8. Januar 2021 stattfinden.
2. Einwohnergemeinden, die über eigene Bestimmungen zu Urnenabstimmungen und -wahlen verfügen, wenden diese analog an. Für die übrigen Gemeinden, in denen jegliche Verfahrensregeln zur Durchführung einer Urnenabstimmung oder -wahl oder andere Bestimmungen, die sinngemäss angewendet werden können, fehlen, finden ersatzweise die Verfahrensvorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemässe Anwendung.
3. Die Massnahmen des Bundesrates sowie die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Verhalten, Hygiene und sozialer Distanz, welche zum Zeitpunkt des Urnengangs gelten sowie die kommunalen Schutzkonzepte, sind einzuhalten.
4. Gemeinden, die eine Urnenabstimmung oder -wahl vorsehen, haben dem Regierungsstatthalteramt 40 Tage vor dem Termin zuzustellen:
a) Terminplan
b) Abstimmungsbotschaft
c) Abstimmungs-/Wahlzettel
d) Publikationstext
5. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
6. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
7. Diese Allgemeinverfügung ist im Thuner Amtsanzeiger zu publizieren und sämtlichen Einwohnergemeinden des Verwaltungskreises per E-Mail mitzuteilen.
8. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Publikation Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8, geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Eine allfällige Beschwerde ist mindestens in doppelter Ausführung einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Sämtliche sachdienliche Unterlagen und Beweismittel sind beizulegen.

Die vollständige Allgemeinverfügung (mit umfassender Begründung) liegt beim Regierungsstatthalteramt Thun auf.

Der Regierungsstatthalter von Thun: Marc Fritschi


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