Verwaltungskreis Thun

  31.03.2021 Regierungsstatthalteramt

Allgemeinverfügung betreffend Durchführung von Urnenabstimmung und Urnenwahlen in den Einwohnergemeinden

Der Regierungsstatthalter von Thun hat am 19. März 2021 verfügt:
1. Sämtlichen Einwohnergemeinden im Verwaltungskreis Thun wird die Möglichkeit eingeräumt, ab sofort bis zum 30. Juni 2021 anstelle der Gemeindeversammlung eine Urnenabstimmung oder eine Urnenwahl durchzuführen.
2. Sollte es die epidemiologische und die gesetzliche Lage zulassen, dass Gemeindeversammlungen wieder ohne Schutzmassnahmen durchgeführt werden können, wird der Widerruf dieser Allgemeinverfügung auf einen früheren Zeitpunkt vorbehalten.
3. Einwohnergemeinden, die über eigene Bestimmungen zu Urnenabstimmungen und -wahlen verfügen, wenden diese analog an. Für die übrigen Gemeinden, in denen jegliche Verfahrensregeln zur Durchführung einer Urnenabstimmung oder -wahl oder andere Bestimmungen, die sinngemäss angewendet werden können, fehlen, finden ersatzweise die Verfahrensvorschriften der kantonalen Gesetzgebung über die politischen Rechte sinngemässe Anwendung.
4. Die Massnahmen des Bundesrates sowie die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) betreffend Verhalten, Hygiene und sozialer Distanz, welche zum Zeitpunkt des Urnengangs gelten, sowie die kommunalen Schutzkonzepte sind einzuhalten.
5. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
6. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Allgemeinverfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
7. Diese Allgemeinverfügung ist im Thuner Amtsanzeiger zu publizieren und sämtlichen Einwohnergemeinden des Verwaltungskreises per E-Mail mitzuteilen.
8. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Publikation Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern, Postgasse 68, 3000 Bern 8, geführt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege. Eine allfällige Beschwerde ist mindestens in doppelter Ausführung einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Sämtliche sachdienliche Unterlagen und Beweismittel sind beizulegen.

Die vollständige Allgemeinverfügung (mit umfassender Begründung) liegt beim Regierungsstatthalteramt Thun auf.
Der Regierungsstatthalter von Thun:
Marc Fritschi


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