Schifffahrt
14.10.2020 VerkehrsmassnahmenVerkehrsbeschränkungs-Verfügung (Schifffahrt)
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt sowie Artikel 2, Absatz 3 und Artikel 3, Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Februar 1990 über die Schifffahrt und die Besteuerung der Schiffe (Schifffahrtsgesetz),
verfügt:
Verwaltungskreis: Thun.
Stadt: Thun.
Gewässer: Thunersee, Hafen Lachen und Einfahrt.
Massnahme: Allgemeines Fahrverbot im Hafen Lachen und Einfahrt, ausgenommen Anlieger und Baustellenverkehr. Signalisiert mit dem Signal A1 (Verbot der Durchfahrt) und Zusatz.
Grund: Sanierung Hafen Lachen.
Dauer: Ab 1. November 2020 bis ca. 31. März 2021 oder bis zum Entfernen des Signals. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen!
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern und im entsprechenden Anzeiger in Kraft.
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern erhoben werden. Die Beschwerde ist in deutscher oder französischer Sprache abzufassen. Eingaben müssen vor Ablauf der Frist der Rechtsmittelinstanz, der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Die Beschwerde ist an folgende Adresse zu richten: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Rechtsabteilung, Kramgasse 20, 3011 Bern.
Beschwerden ohne Originalunterschrift (z. B. Fax- oder E-Mail-Eingaben) sind nicht rechtsgültig.
Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen selbstständig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung. Beschwerde ist jeweils nur gegen die erstmalige Eröffnung einer Verfügung zulässig.
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
