Seftigen

  12.02.2020 Verkehrsmassnahmen

2013-20; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)

verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinde Seftigen

Dem Gegenverkehr Vortritt lassen (Signal 3.09)
Oberdorfstrasse, im Bereich der Liegenschaften Nr. 9 bis 11, Fahrtrichtung Süd– Nord.
Vortritt vor dem Gegenverkehr (Signal 3.10)
Oberdorfstrasse, im Bereich der Liegenschaften Nr. 9 bis 11, Fahrtrichtung Nord– Süd.

Grund der Massnahme
Klare Vortrittsregelung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Engniss auf der Höhe der Liegenschaften Oberdorfstrasse 10/11.

Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung) kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote