Gemeinderatsbeschluss: Änderung der Überbauungsvorschriften der Überbauungsordnung «Eden» im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV
04.02.2018 , SigriswilBeschluss des Gemeinderats / Bekanntmachung nach Art. 122 Abs. 8 BauV
Der Gemeinderat Sigriswil hat am 12. Juni 2017 festgestellt, dass gegen die Änderung der Überbauungsvorschriften der Überbauungsordnung «Eden» im Verfahren nach Art. 122 Abs. 7 BauV keine Einsprachen eingegangen sind, und er hat sie gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) und Art. 122 Abs. 7 der Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV) beschlossen.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert der Frist von 30 Tagen ab Publikation beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (Abteilung Orts- und Regionalplanung), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Die Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung Sigriswil, Bauabteilung, eingesehen werden.
Sigriswil, 22. Juni 2017
Der Gemeinderat
