Anhörung nach Art. 61 Abs. 3 BauG betreffend Ergänzung von Art. 415 des Gemeindebaureglementes von Amtes wegen.
04.02.2018 , SigriswilDas Amt für Gemeinden und Raumordnung beabsichtigt, die folgende von der Gemeinde-versammlung Sigriswil am 5. Dezember 2016 beschlossene Bestimmung des Gemeindebaureglementes von Amtes wegen zu ergänzen:
Art. 415 Abs. 7 bis 9 Gemeindebaureglement Sigriswil (Dachgestaltung, Dachaufbauten und Dachöffnungen)
Dachaufbauten auf ½ der Fassadenlänge des obersten Geschosses führen zu einer Auflösung der einzelnen Dachflächen und damit einer unruhigen Dachlandschaft. Besonders auf eingestuften Objekten sowie in Ortsbilderhaltungsgebieten wird dadurch die ruhige Dachlandschaft gestört und das äussere Ortsbild beeinträchtigt. Weiter verstärken neu erstellte Dachaufbauten die Wirkung der Dachfläche im Gesamtbild eines Gebäudes. Dachflächen mit einem proportional so hohen Anteil an Dachaufbauten waren historisch nicht üblich. Bei Schutzobjekten führt ein Übermass an neuen Dachaufbauten zu einem im Gesamtbild des Baudenkmals zu dominant wirkenden Dach. Dieses Ungleichgewicht stört den architektonischen Ausdruck des Baudenkmals. Entsprechend sollen sich neue Dachaufbauten dem architektonischen Gesamtbild der Schutzobjekte unterordnen.
Art. 415 Abs. 7 bis 9 Gemeindebaureglement wird deshalb gestützt auf Art. 9 ff. BauG sowie gemäss den Fachberichten der Denkmalpflege des Kantons Bern wie folgt ergänzt:
«In Ortsbilderhaltungsgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 1⁄3 der Fassadenlänge des obersten Geschosses nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Bei Bauinventarobjekten ist nur ein Ausbaugeschoss im Dach zugelassen. Firstoblichter sind in Ortsbilderhaltungsgebieten und bei K-Objekten nicht zugelassen.»
Gemäss Art. 61 Abs. 3 BauG hat das Amt für Gemeinden und Raumordnung vor Änderung einer Planung die Gemeinde sowie die Betroffenen anzuhören. Da vorliegend eine Vielzahl von Personen betroffen ist, erfolgt die Anhörung mittels vorliegender Publikation.
Während der Frist vom 19. Januar 2018 bis 19. Februar 2018 können die Akten bei der Gemeindeverwaltung Sigriswil, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil, oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, eingesehen werden.
Eingaben sind während dieser Frist schriftlich und begründet zuhanden des Amtes für Gemeinden und Raumordnung, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern, einzureichen.
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Eingaben als Einsprachen behandelt werden und zudem zwingend Voraussetzung für eine spätere Beschwerdeerhebung bilden.
Bern, 9. Januar 2018
Amt für Gemeinden und Raumordnung
