Richtlinien über den Erstwohnungsanteil; öffentliche Bekanntmachung
25.11.2020 , SigriswilIn Anwendung von Artikel 45 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Gemeinderat von Sigriswil an seiner Sitzung vom 2. November 2020 die Richtlinien über den Erstwohnungsanteil, Art. 5, Abs. 2 (Baubewilligungserfahren Besitzstandgarantie), angepasst hat.
Die Richtlinien treten mit Publikation im Amtsanzeiger in Kraft und können bei der Gemeindeschreiberei Sigriswil eingesehen oder bestellt werden.
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann innert 30 Tagen ab Publikation Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, erhoben werden. Die Beschwerde muss schriftlich und begründet erfolgen.
Der Gemeinderat