Steffisburg
07.07.2022 VerkehrsmassnahmenVerkehrsmassnahme
Die Sicherheitskommission Steffisburg hat, gestützt auf Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), folgende Verkehrsmassnahme verfügt:
– Temporär abweichende Höchstgeschwindigkeit
– Höchstgeschwindigkeit Zone 30 km/h
Schulgässli und Zibelegässli jeweils ab Einmündung Oberdorfstrasse
Dauer: 11. Juli bis 11. September
Gemäss Art. 42 Abs. 3 und Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV) ist für diese temporäre Verkehrsmassnahme keine Zustimmungsverfügung des Tiefbauamtes des Kantons Bern erforderlich.
Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gemeinde Steffisburg
Abteilung Sicherheit
