Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung
04.02.2018 , SteffisburgDer Gemeinderat von Steffisburg hat an seiner Sitzung vom 22. Mai 2017 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:
Für die Nachführung der amtlichen Vermessung in den Jahren 2018–2025 wird zulasten der Erfolgsrechnung ein gebundener wiederkehrender Verpflichtungskredit von jährlich ca. Fr. 30 000.–, total für die gesamte Vertragsdauer von acht Jahren ausmachend Fr. 240 000.–, genehmigt. Der jährliche Betrag wird jeweils in der Erfolgsrechnung budgetiert.
Die Veröffentlichung erfolgt gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.
Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Gemeinderat Steffisburg
