Öffentliche Bekanntmachung

  04.02.2018 , Steffisburg

Verlängerung der Geltungsdauer einer Planungszone nach Art. 27 RPG und Art. 62 ff. BauG
Der Gemeinderat von Steffisburg hat gestützt auf Art. 27 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 und Art. 62 ff. des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 beschlossen, innerhalb des Gemeindegebiets von Steffisburg die gesamte Bauzone exkl. die Arbeitszonen mit sofortiger Wirkung mit einer Planungszone zu belegen.
Mit der Planungszone wird für den bezeichneten Perimeter sichergestellt, dass Bauvorhaben des Prostitutionsgewerbes bis zum Erlass der neuen baurechtlichen Grundordnung sistiert und anschliessend aufgrund der neuen Zonenbestimmungen beurteilt werden. Die Planungszone wurde für die Dauer von 2 Jahren erlassen und läuft am 30. Juli 2017 ab. Der Gemeinderat hat beschlossen, die Geltungsdauer der Planungszone um drei Jahre, bis zum 30. Juli 2020, zu verlängern. Begründet wird diese Verlängerung mit der laufenden Ortsplanungsrevision, welche am 31. Januar 2017 mit der öffentlichen Veranstaltung «Inputraum» offiziell gestartet wurde. Während der Geltungsdauer der Planungszone darf in dem von der Planung betroffenen Gebiet nichts unternommen werden, das den Planungszweck beeinträchtigen könnte.

Auflageort: Gemeinde Steffisburg, Abteilung Hochbau/Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg.

Mitwirkungsfrist: Vom Freitag, 23. Juni bis und mit Montag, 24. Juli 2017.

Auflage- und Öffnungszeiten: Montag bis Freitag jeweils von 8.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr.

Eingabestelle und -adresse: Gemeindeverwaltung Steffisburg, Abteilung Hochbau/Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg.

Allfällige Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind schriftlich und begründet im Doppel bei der Gemeindeverwaltung Steffisburg einzureichen.

Steffisburg, 12. Juni 2017

Gemeinderat Steffisburg


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