Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung

  04.02.2018 , Steffisburg

Der Gemeinderat von Steffisburg hat an seiner Sitzung vom 16. Oktober 2017 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:

Für die Behebung des Wasserverlustes und die Abtrennung der Beckenbereiche Nichtschwimmer – Schwimmer im Freibad Steffisburg wird ein Verpflichtungskredit von Fr. 400 000.– inkl. MwSt. 8,0% zulasten der Funktion 3411, Schwimmbad genehmigt. Der bereits bewilligte Projektierungskredit von Fr. 65 000.– ist darin enthalten. Die Ausgabe gilt als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung und Art. 21 Abs. 2 Gemeindeordnung. Nach der Kreditbewilligung wird bei der zuständigen Stelle des Sportfonds ein Gesuch um einen Beitrag an die Baukosten eingereicht.

Die Veröffentlichung erfolgt gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Gemeinderat Steffisburg


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