Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung

  04.02.2018 , Steffisburg

Der Gemeinderat von Steffisburg hat an seiner Sitzung vom 13. November 2017 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:

Für den Ersatz der Arbeitsstationen (Clientcomputer) und gleichzeitige Einführung von Windows 10 Enterprise, Office 2016 und Exchange 2016 in der Gemeindeverwaltung sowie bei den externen Stellen (Anlagewarte, Schulsozialarbeit, Offene Kinder- und Jugendarbeit, Forst, Werkhof) und bei den öffentlichen, mietbaren Anlagen wird ein Verpflichtungskredit von Fr. 248 000.– inkl. 7,7% MwSt. zulasten der Investitionsrechnung, Funktion 0229, bewilligt.

Die Ausgabe gilt als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung und Art. 21 Abs. 2 Gemeindeordnung.

Die Veröffentlichung erfolgt gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigen.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Gemeinderat Steffisburg


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