Verkehrsmassnahme

  29.03.2018 , Steffisburg

Die Sicherheitskommission Steffisburg hat gestützt auf Art. 44 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) folgende Verkehrsmassnahme verfügt:

Kein Vortritt (Kreisverkehr mit Kreisvortritt)
Stockhornstrasse, auf den Einmündungen der Stockhornstrasse (aus beiden Richtungen), der Schulstrasse und der künftigen Erschliessung Hodelmatte in den Kreisel Stockhornstrasse.

Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I, Thun, hat der Verkehrsmassnahme mit Verfügung vom 22. März 2018 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) zugestimmt. Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich gemäss Art. 32, Art. 63 und Art. 65 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG, BSG 155.21) Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Gemeinde Steffisburg
Abteilung Sicherheit


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