Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung

  31.10.2018 , Steffisburg

Der Gemeinderat von Steffisburg hat an der Sitzung vom 29. Oktober 2018 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:

Für die Sanierung der Sportanlage Musterplatz, Flachdach Halle 2, inkl. der Behebung der Sicherheitsrisiken (Absturzgefahr), wird ein Nachkredit von Fr. 250 000.– inkl. MwSt. 7,7% zulasten der Investitionsrechnung, Funktion 2177, bewilligt. Die Summe des Verpflichtungskredits beträgt damit neu Fr. 780 000.–. Die Ausgabe gilt als gebunden im Sinne von Art. 101 der kantonalen Gemeindeverordnung und Art. 21 Abs. 2 der kommunalen Gemeindeordnung.

Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen des Gesetztes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Gemeinderat Steffisburg


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