Verkehrsmassnahme
20.02.2019 , SteffisburgDie Sicherheitskommission Steffisburg hat, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV), folgende Verkehrsmassnahme verfügt:
Einfahrt verboten verbotene Fahrrichtung Nord – Süd
Fahrräder gestattet
Auf dem Verbindungsweg, Parzelle 2065, ab Aumattweg bis zur Zulgstrasse.
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat der Verkehrsmassnahme mit Verfügung vom 11. Februar 2019 zugestimmt. Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG,). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gemeinde Steffisburg Abteilung Sicherheit
