Verkehrsmassnahme

  24.02.2021 , Steffisburg

Die Sicherheitskommission Steffisburg hat, gestützt auf Art. 44 Abs. 2 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1), folgende Verkehrsmassnahme verfügt:

Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder
auf dem Verbindungsweg zwischen Kapellenweg und Flühlistrasse.

Aufhebung
Die mit Verfügung Nr. 108/84 vom 15. Februar 1984 erlassene Verkehrsmassnahme, Allgemeines Fahrverbot, Kniebrecheweg, Teilstrecke Flühlistrasse – Kapellenweg, wird aufgehoben.

Das Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I, Verkehrstechnik, hat der Verkehrsmassnahme mit Verfügung vom 25. Januar 2021 zugestimmt.

Die Verkehrsmassnahme tritt mit dem Aufstellen der Signale in Kraft.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der erstmaligen Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 63 Abs. 1, Bst. a und Art. 67 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989, VRPG, BSG 155.21). Die Beschwerde ist in deutscher Sprache einzureichen und muss einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismittel, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten. Greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Gemeinde Steffisburg
Abteilung Sicherheit


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