Leerwohnungszählung vom 1. Juni 2021

  19.05.2021 , Steffisburg

Wie in den Vorjahren wird auch dieses Jahr im Hinblick auf die unverminderte Bedeutung einer Orientierung über die Wohnungsmarktlage eine Erhebung über den Leerwohnungsbestand durchgeführt.

Als Stichtag gilt der 1. Juni 2021

Unter Wohnung ist die Gesamtheit der Räume zu verstehen, die eine bauliche Einheit bilden und einen eigenen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsamen Bereich innerhalb des Gebäudes (Treppenhaus) haben. Eine Wohnung im Sinne der Statistik verfügt über eine Kocheinrichtung (Küche oder Kochnische). Ein Einfamilienhaus besteht aus einer Wohnung; Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen gelten als Mehrfamilienhäuser.

Wohnobjekte, die nicht als Wohnung gelten:
– Mansarden und separate Zimmer ohne eigene Küche oder Kochnische;
– Notunterkünfte in Baracken.

Zu erfassen sind:
Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni) folgende Bedingungen erfüllen:
– unbesetzt, aber bewohnbar und
– zur dauernden Miete von mindestens drei
Monaten oder zum Kauf angeboten. Mitzuzählen sind Ferien- oder Zweitwohnungen bzw. -häuser, sofern sie zur Dauermiete von mindestens drei Monaten oder zum Verkauf aufgeschrieben sind.

Nicht zu erfassen sind: Wohnungen und Einfamilienhäuser, die am Stichtag (1. Juni):
– unbesetzt, aber bereits vermietet oder verkauft sind;
– weder zum Verkauf noch zur Vermietung vorgesehen sind (aufgrund zukünftigen Eigenbedarfs, offener Fragen bei Nachlässen usw.);
– nicht für Wohnzwecke angeboten werden (Büros, Arztpraxen usw.);
– einem beschränkten Personenkreis vorbehalten sind (Dienstwohnungen, Pfarrhäuser usw.);
– aus bau-, sanitätspolizeilichen oder richterlichen Gründen gesperrt sind;
– in der Regel für weniger als drei Monate vermietet werden (Ferienwohnungen/-häuser, möblierte Wohnungen usw.)

Personen, welche in der Gemeinde Steffisburg über eine vorstehend umschriebene Leerwohnung verfügen sind gebeten, diese bis 4. Juni der Gemeinde Steffisburg, Abteilung Hochbau/ Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg (Tel. 033 439 43 53) oder per Mail an hoch bau@steffisburg.ch unter Angabe der Anzahl Wohnungen/Zimmer zu melden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung ist das Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 9. Oktober 1992 und die Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993 bzw. Änderung vom 1. August 1994.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung und Mithilfe.
Gemeinde Steffisburg
Abteilung Hochbau/Planung


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