Zweite Öffentliche Planauflage Ortsplanungsrevision Steffisburg

  29.09.2021 , Steffisburg

Der Gemeinderat Steffisburg hat nach der ersten öffentlichen Auflage der baurechtlichen Grundordnung (Ortsplanungsrevision) Anpassungen an den Plänen und Vorschriften vorgenommen. Er bringt deshalb, gestützt auf Art. 58 ff. des Baugesetzes (BauG) vom 9. Juni 1985, im Zusammenhang mit der Ortsplanungsrevision folgende geänderten Unterlagen zur zweiten öffentlichen Auflage.

Baurechtliche Grundordnung, bestehend aus:
– Baureglement (Messweise zur Attika – Anhang 1, A13.4 Abs. 1, lit. c)
– Zonenplan SÜD (Parzellen Nr. 3501, 3622, 3633 und 3983)
– Zonenplan Gewässerraum NORD (Parzellen Nr. 1184, 2223, 4025 und 4302)

Zur Information liegen folgende Unterlagen bei (aus erster öffentlicher Auflage vom 14. Mai bis 14. Juni 2021):
– Erläuterungsbericht (Änderungen nach der ersten Auflage enthalten)
– Zonenplan NORD
– Zonenplan Gewässerraum SÜD
– Schutzzonenplan
– Mitwirkungsbericht vom 24. Mai 2019
– Vorprüfungsbericht Amt für Gemeinden und Raumordnung vom 3. März 2021

Auflageort: Gemeinde Steffisburg, Abteilung Hochbau / Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg.

Auflage- und Einsprachefrist: Vom Donnerstag, 23. September bis Freitag, 29. Oktober (Die offizielle Frist wurde um 4 Tage, bis zum Ende der Woche, verlängert).

Auflage- und Öffnungszeiten: Montag bis Mittwoch sowie Freitag, jeweils von 8.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 17.00 Uhr; Donnerstags von 14.00 bis 17.00 Uhr.

Einsprachestelle und -Adresse: Gemeindeverwaltung Steffisburg, Abteilung Hochbau/Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg.

Einspracheverhandlungen: Die Einspracheverhandlungen finden am 3. und 4. November in der Gemeindeverwaltung Steffisburg statt.

Während der Auflagefrist kann gegen die Änderungen der baurechtlichen Grundordnung bei der Gemeindeverwaltung Steffisburg, Abteilung Hochbau/Planung, Höchhusweg 5, 3612 Steffisburg, schriftlich und begründet Einsprache und Rechtsverwahrung eingereicht werden. Die gerügten Punkte sind zu bezeichnen und zu begründen. Einsprachen oder Rechtsverwahrungen sind im Doppel einzureichen.

Einsprachen oder Rechtsverwahrungen können nur gegen die speziell bezeichneten, im Vergleich zur ersten öffentlichen Auflage vorgenommenen Änderungen der baurechtlichen Grundordnung, eingereicht werden. Die anlässlich der ersten Auflage vom 14. Mai bis 14. Juni eingegangenen Einsprachen und Rechtsverwahrungen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie nicht bereits an den Einspracheverhandlungen rechtsgenüglich zurückgezogen wurden.

Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen sind nur rechtsgültig, wenn sie angeben, wer die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten befugt ist.

Die Auflageakten können ebenfalls unter den folgenden Links eingesehen werden: Homepage http://zukunftsraum.steffisburg.ch/ de/ unter «News» Homepage www.steffisburg.ch unter «Aktuelles
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