Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung

  18.11.2021 , Steffisburg

Der Gemeinderat von Steffisburg hat anlässlich seiner Sitzungen vom 13. September bzw. 8. November 2021 in Anwendung von Art. 21 der Gemeindeordnung vom 3. März 2002 folgenden Beschluss gefasst:

Für den Ersatz des Waggelistegs wird ein Verpflichtungskredit von Fr. 250 000.– inkl. 7.7% MWST bewilligt. Die Ausgabe gilt als gebunden im Sinne von Art. 101 Gemeindeverordnung des Kantons Bern (GV, BSG 170.111) und Art. 21 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Steffisburg.

Die Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt. Der Beschluss des Gemeinderates tritt nach Ablauf der unbenützten Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Veröffentlichung im Thuner Amtsanzeiger in Kraft.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.
Gemeinderat Steffisburg


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