Publikation nach Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung

  09.02.2023 , Steffisburg

Der Grosse Gemeinderat hat am 26. August 2022 im Rahmen der Umsetzung des Gebäudeanschlusses an die Fernwärme sowie der Anpassung der gebäudeinternen Technikinstallationen für die Schulanlage Erlen (Erlenstrasse 14) einmalige Gesamtkosten von Fr. 210 000.– als Nachkredit zulasten der Erfolgsrechnung 2022 bewilligt (Beschlussnummer 2022-55 des Grossen Gemeinderates vom 26. August 2022).

Die Umsetzung vom Leitungsbau und Gebäudeanschluss Fernwärme erfolgte im Sommer/ Herbst 2022. Parallel zum Leitungsbau wurden die Submissions-Unterlagen für die baulichen Anpassungen der Heizungsinstallationen im Gebäudeinneren erarbeitet. Anfang Dezember 2022 konnte die Auswertung der Unternehmerofferten erfolgen. Dabei zeigte sich, dass die Kosten vorwiegend durch die Teuerung (Fr. 15 000.–) und unterschätztem Aufwand im Bereich Elektroinstallationen (Fr. 20 000.–) angestiegen sind. Die Mehrkosten betragen somit total Fr. 35 000.–.

Gemäss Art. 21 Abs. 3 Bst. b der Gemeindeordnung werden den gebundenen Ausgaben der Ausgleich der nachgewiesenen Teuerung bei bereits beschlossenen Krediten gleichgestellt. Der Gemeinderat beschliesst gemäss Art. 21 Abs. 4 der Gemeindeordnung über gebundene Ausgaben abschliessend.

Gestützt auf die vorstehende Ausgangslage hat der Gemeinderat den Gesamtkredit vom 26. August 2022 um Fr. 35 000.– auf neu Fr. 245 000.– in eigener Kompetenz erhöht. Davon betragen die gebundenen Mehrkosten aufgrund der nachgewiesenen Teuerung Fr. 15 000.– und die übrigen Mehrkosten Fr. 20 000.–. Die Nachkreditkompetenz des Gemeinderates für nicht gebundene Ausgaben beträgt im vorliegenden Fall Fr. 20 999.– (<10% des Kreditbeschlusses des Grossen Gemeinderates in der Höhe von Fr. 210 000.–).

Das Projekt hat sich zeitlich verschoben. Im Jahr 2022 wurden keine Ausgaben getätigt. Der ursprünglich für das Jahr 2022 bewilligte Nachkredit verschiebt sich somit auf das Jahr 2023.

Die vorliegende Veröffentlichung erfolgt, gestützt auf Art. 101 Abs. 3 der kantonalen Gemeindeverordnung, wonach gebundene Verpflichtungskredite im amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sind, wenn sie die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Gemeinderat Steffisburg


Möchten Sie weiterlesen?

Ja. Ich bin Abonnent.

Haben Sie noch kein Konto? Registrieren Sie sich hier

Ja. Ich benötige ein Abo.

Abo Angebote