Einwohnergemeindeversammlung

  04.02.2018 , Teuffenthal

Freitag, 1. Dezember 2017, 20 Uhr, im Schützenhaus Teuffenthal

Traktanden
1. Budget 2018; Orientierung, Beratung, Beschluss
– Genehmigung Budget 2018
– Festlegung Gemeindesteueranlage und
Liegenschaftssteueranlage 2018
– Information Finanzplan 2017–2022
2. Löschgebühr, Teilrevision Wasserversor-
gungsreglement und Teilrevision Gebührenreglement; Orientierung, Beratung, Beschluss
3. Anschluss ARA Thunersee; Orientierung,
Beratung, Beschlussfassung
a) Gemeindeverband ARA Thunersee, Beitritt und Beschluss betr. OgR des Gemeindeverbandes; Beschluss
b) Teilrevision Abwasserentsorgungsreglement und Teilrevision Gebührenreglement; Beschluss
c) Anschluss an ARA Thunersee, Projektgenehmigung und Baukredit (Verpflichtungskredit); Beschluss
4. Orientierungen
5. Verschiedenes

Wasserversorgungsreglement und Gebührenreglement betr. Löschgebühr, Organisationsreglement des Gemeindeverbandes ARA Thunersee, Abwasserentsorgungsreglement und Gebührenreglement betr. Abwassergebühren liegen während 30 Tagen vor der Versammlung bei der Gemeindeverwaltung Homberg und Teuffenthal öffentlich auf (Art. 37 GV).

Das Protokoll der Versammlung wird jeweils gemäss Art. 65 Abs. 1 OgR spätestens 7 Tage nach der Versammlung während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist kann beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Gegen das Protokoll der letzten Versammlung gingen keine Einsprachen ein. Es wurde durch den Gemeinderat genehmigt.

Die Botschaft zur Gemeindeversammlung mit Ausführungen zum Voranschlag wird an alle Haushaltungen verschickt. Der Voranschlag kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen oder bezogen werden.

Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen (in Wahlsachen innert 10 Tagen) nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun einzureichen (Art. 63 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz VRPG). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Artikel 49a Gemeindegesetz GG; Rügepflicht). Wer rechtzeitiges Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

An der Versammlung ist stimmberechtigt, wer am Versammlungstag das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde angemeldet ist.

Wir laden die Bevölkerung ein, an der Versammlung teilzunehmen.

Teuffenthal, 23. Oktober 2017

Gemeinderat Teuffenthal


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