Verfügung des Amtes für Kultur

  20.04.2023 , Thierachern

(nach Art. 13d Abs. 1 i.V.m. Art. 13a Abs. 2 und 3 BauV)

Bauinventar der Gemeinde Thierachern; Teilrevision
Das Bauinventar wurde durch die Denkmalpflege des Kantons Bern aktualisiert. Der Entwurf wurde veröffentlicht und es bestand vom 22. August bis 20. Oktober 2022 die Möglichkeit zur Einsichtnahme und zu schriftlichen Äusserungen und Anträgen gemäss Art. 13a Abs. 1 BauV.

Das Amt für Kultur verfügt:
1. Das bestehende Bauinventar wird gemäss veröffentlichtem Entwurf teilrevidiert, mit folgender Ausnahme:
– Das Objekt Wahlenweg 16 (Bauernhaus) wird aus dem Bauinventar entlassen.
2. Dem Antrag von A._____ auf Nichtentlassung und auf Aufstufung des Objekts Eggplatz 9 (Wohnhaus) auf schützenswert wird aus den im Schreiben der Denkmalpflege des Kantons Bern vom 12. April 2023 genannten Gründen nicht stattgegeben. Das Objekt genügt dem strengeren Massstab an Baudenkmäler, der bei der Teilrevision zur Anwendung kam, nicht.
3. Dem Antrag von B._____ auf Neuaufnahme des Objekts Sandbühlstrasse 1 (Wohnhaus) wird aus den im Schreiben der Denkmalpflege des Kantons Bern vom 12. April 2023 genannten Gründen nicht stattgegeben. Das Objekt genügt dem strengeren Massstab an Baudenkmäler, der bei der Teilrevision zur Anwendung kam, nicht.

Bern, 14. April 2023

Amt für Kultur
Hans Ulrich Glarner
Amtsvorsteher

Mit der Veröffentlichung dieser Verfügung und dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist wird das teilrevidierte Bauinventar der Gemeinde Thierachern in Kraft treten. Soweit im Rahmen des veröffentlichten Entwurfs und mit der vorliegenden Verfügung des Amts für Kultur keine Änderung erfolgte, behält das bestehende Bauinventar seine Gültigkeit.

Rechtsmittelbelehrung
(Art. 13a Abs. 4 BauV)

Gemeinden, Organisationen und Personen, die eine Ergänzung des Inventars verlangt haben, können bei der Bildungs- und Kulturdirektion innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung der Verfügung schriftlich und begründet Beschwerde führen. Mit der Beschwerde kann nur gerügt werden, das Inventar sei unvollständig.

Hinweis: Eigentümerinnen und Eigentümer, die ihr Objekt aus dem Bauinventar streichen lassen wollen, müssen dies im Nutzungsplan- oder im Baubewilligungsverfahren beantragen.


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