Thun
06.03.2019 VerkehrsmassnahmenStrassenverkehr
1020-09-19; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)
verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinde Thun
Verkehrsmassnahmen in der Stadt Thun im Zusammenhang mit den Bauarbeiten am Lauitorstutz und Berntorplatz 2019
Verkehrsmassnahmen Bereich Lauitor und Berntorplatz
Einfahrt verboten verbotene Fahrtrichtung Nord-Süd Kantonsstrasse Nr. 221 Thun – Gunten, Burgstrasse, ab Kreisel Burgstrasse / Krankenhausstrasse in Fahrtrichtung Lauitor bis zum Kreisel Lauitor.
Einfahrt verboten verbotene Fahrtrichtung Nord-Süd
Kantonsstrasse Nr. 6 und 221 Heimberg – Thun – Gunten, Bernstrasse und Burgstrasse, Teilstrecke Bereich Bernstrasse 4 – Berntorkreisel – max. Verzweigung Burgstrasse 14.
Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen Linienbus gestattet
Kantonsstrasse Nr. 6, Berntorplatz auf den Strassenanschlüssen KS Nr. 229.4 Steffisburstrasse, Grabenstrasse und Untere Hauptgasse
Verkehrsmassnahmen Grabenstrasse
Aufhebung
Die verbotene Einfahrt auf der Grabenstrasse ab Schwäbisgasse wird aufgehoben.
Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder Linienbus gestattet Zubringerdienst ab Parkhaus City Nord bis Baustelle gestattet Grabenstrasse, Parkhaus City Nord – Baustelle Berntorkreisel.
Fahrtrichtung links
Ab Viehmarktplatz (Installationsplatz Berntorplatz) in Grabenstrasse.
Fahrtrichtung rechts
Hauszufahrten Liegenschaften 2 und 4 in Grabenstrasse.
Fahrtrichtung rechts
Ausfahrt Parkhaus City Nord in Grabenstrasse.
Gültigkeit der Verkehrsmassnahmen:
Während den Bauarbeiten vom 11. März bis
5. Juli 2019.
Grund der Massnahmen:
Strassenbauarbeiten am Lauitorstutz und Berntorplatz.
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innerhalb von 30 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Thun, 27. Februar 2019
Oberingenieurkreis I
