Thun
03.10.2018 Verkehrsmassnahmen1040-18; Verkehrsbeschränkungs-Verfügung
Das Tiefbauamt des Kantons Bern, gestützt auf Art. 3 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2, gegebenenfalls auch Art. 32 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) sowie Art. 43 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1)
verfügt:
Verwaltungskreis Thun
Gemeinde Thun
Kein Vortritt (Kreisverkehr mit Kreisvortritt)
Kreisel Burgstrasse / Krankenhausstrasse / Parkhaus Schlossberg, auf den Einmündungen der Kantonsstrasse Nr. 221 Thun – Interlaken, der Krankenhausstrasse und der Einmündung des Parkhaus Schlossberg in den Kreisel
Abbiegen nach rechts verboten
Für schwere Motorwagen
Aus der Einmündung der Krankenhausstrasse in den Kreisel in Fahrtrichtung Burgstrasse /
Berntor
Grund der Massnahmen
Umgestaltung der Verzweigung zu einem Kreisel bei örtlich engen Platzverhältnissen. Sicherung flüssiger Verkehrsabläufe durch indirektes Abbiegen über den Kreisel von der Krankenhausstrasse in die Burgstrasse Richtung Berntor
Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Diese Verfügung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Bern, im Anzeiger des betreffenden Verwaltungskreises sowie nach dem Aufstellen, Auswechseln oder Entfernen der Signale in Kraft.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der ersten Veröffentlichung mit Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist in 2 Exemplaren einzureichen und hat einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen. Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung kann innerhalb von 10 Tagen unabhängig Beschwerde erhoben werden. Diese Beschwerde hat von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung.
Thun, 1. Oktober 2018
Oberingenieurkreis I
