Beschlüsse des Stadtrates

  04.02.2018 , Thun

Donnerstag, 21. September 2017, 17.15 Uhr,
Rathaus

1. Zonenplanänderung ZöN Nr.43 Friedhof Schoren; Genehmigung Zonenplanänderung und Änderung Baureglement Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Artikel 38 Buchstaben b und c Stadtverfassung und nach Kenntnisnahme vom gemeinderätlichen Bericht vom 16. August 2017
beschliesst:
1. Genehmigung der Zonenplanänderung
Friedhof Schoren ZöN Nr. 43.
2. Ziffer 1 dieses Beschlusses unterliegt dem fakultativen Referendum.
3. Der Gemeinderat wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

2. Neubau Krematorium Thun-Schoren; Genehmigung Ausführungskredit
Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Artikel 32 Absatz 2 der Stadtverfassung und nach Kenntnisnahme vom gemeinderätlichen Bericht vom 23. August 2017
beschliesst:
1. Den Stimmberechtigen wird Zustimmung beantragt zu folgendem
Gemeindebeschluss:
Die Stimmberechtigten von Thun, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Stadtverfassung und nach Kenntnisnahme der Botschaft des Stadtrates vom 21. September 2017, beschliessen:
1. Das Projekt Neubau Krematorium Thun wird mit folgenden Teilbeschlüssen genehmigt: a) Verpflichtungskredit von Fr. 15 660 000.– als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung, Verpflichtungskredit Nr. 2240.5040.003 (Bilanzkonto 14040.01.01) für die Ausführung des Neubaus Krematorium Thun-Schoren. b) Überführung des Grundstücks Thun Gbbl. Nr. 778 und von Teilen des Grundstücks Thun Gbbl. Nr. 1226 zum Buchwert von total Fr. 242 433.– vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen.
2. Der Gemeinderat wird mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.
2. Die Abstimmungsbotschaft wird genehmigt.
3. Optimierung Veloabstellanlagen Raum

Bahnhof Thun – Mönchstrasse; Bewilligung eines Verpflichtungskredites
Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Artikel 40 Buchstabe a Stadtverfassung und nach Kenntnisnahme vom gemeinderätlichen Bericht vom 23. August 2017, beschliesst die Rückweisung des Geschäftes.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die vorgenannten Beschlüsse kann gemäss Artikel 60 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 23. Mai 1989 für die Geschäfte 1 bis 3 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalter von Thun schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Referendumsrecht
Das Geschäft 1, Ziffer 1 ist unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums verabschiedet worden. Das fakultative Referendum gilt gemäss Artikel 27 der Stadtverfassung als zustandegekommen, wenn 800 Stimmberechtigte innerhalb von 30 Tagen seit der Veröffentlichung des Stadtratsbeschlusses im Thuner Amtsanzeiger unterschriftlich verlangen, dass das Geschäft der Gemeindeabstimmung zu unterbreiten sei. Die Unterlagen können bei der Stadtkanzlei bezogen werden (Stadtkanzlei Thun, Rathaus, 3602 Thun oder stadtkanzlei@ thun.ch).

Thun, 22. September 2017

Stadtkanzlei Thun
Remo Berlinger, Stadtratssekretär


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