Stadt Thun; Rechtsetzung
04.02.2018 , ThunOrganisationsverordnung (OVO) SSG
101.11 und weitere Erlasse
Der Gemeinderat von Thun hat mit Beschluss Nr. 498 vom 15. September 2017 die Revision folgender Erlasse genehmigt. Sie treten auf den 1. Oktober 2017 in Kraft.
– Organisationsverordnung (OVO; SSG 101.11)
– Verordnung über die Öffentlichkeitsarbeit der Stadt Thun (OeV; SSG 152.031)
– Geschäftsverordnung des Gemeinderates von Thun (GGV; SSG 152.112)
– Verordnung über die Delegation von Kompetenzen im Personalbereich (SSG 153.01.01)
– Verordnung über die Kommission für bildende Kunst der Stadt Thun (SSG 424.114)
Der Wortlaut der Erlasse kann bei der Stadtkanzlei eingesehen oder bezogen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Der Gemeinderat
