Stadt Thun; Gemeindewahlen vom 25. November 2018
27.06.2018 , Thun1. Wahltermin
Am Sonntag, 25. November 2018 finden in der Stadt Thun folgende Wahlen statt:
– Wahl der 40 Mitglieder des Stadtrates (Proporzwahl)
– Wahl der 5 Mitglieder des Gemeinderates
(Proporzwahl)
– Wahl des Stadtpräsidenten oder der Stadtpräsidentin (Majorzwahl) Eine allfällige Stichwahl für das Stadtpräsidium findet am Sonntag, 23. Dezember 2018 statt.
2. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt in städtischen Angelegenheiten sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind und seit drei Monaten in der Stadt wohnen (Anmeldedatum). Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten bis zum Mittag des fünften Tages vor dem Wahl- und Abstimmungssonntag zur Einsicht offen; Bereinigungen des Stimmregisters (bei Einwohnerdienste, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14) werden bis 17.00 Uhr des gleichen Tages vorgenommen.
3. Wahlvorschläge
3.1 Bezeichnung und Listenverbindungen
3.11 Jeder Wahlvorschlag muss zu seiner Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen eine geeignete Bezeichnung (kompletter Name und Kürzel) tragen.
3.12 Reicht eine politische Gruppierung mehrere Wahlvorschläge ein, so sind diese durch einen Zusatz nach Geschlecht, Alter, Quartier usw. zu unterscheiden.
3.13 Soweit sich das unterschiedliche Merkmal nicht auf die geografische Abgrenzung bezieht, bezeichnet die politische Gruppierung einen Wahlvorschlag als Stammliste.
3.2 Vorgeschlagene Personen
3.21 Zur Wahl vorgeschlagen werden können alle in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen, welche seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind (Anmeldedatum).
3.22 Eine Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag pro Amt stehen. Sie muss mit Unterschrift ihre Kandidatur bestätigen.
3.23 Der Wahlvorschlag darf höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Sitze zu besetzen sind (1 – Stadtpräsidium, 5 – Gemeinderat, 40 – Stadtrat), wobei jeder Name für Stadtrat und Gemeinderat höchstens zweimal und für das Stadtpräsidium nur einmal aufgeführt werden darf.
3.24 Für das Stadtpräsidium Vorgeschlagene müssen gleichzeitig für den Gemeinderat vorgeschlagen werden. Mit diesem Vorschlag ist gleichzeitig ein aktuelles, elektronisches Passfoto zu senden an vizestadtschreiber@thun.ch.
3.25 Die vorgeschlagenen Personen müssen folgende Angaben enthalten: Familiennamen, Vornamen, ggf. «bisher», Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse.
3.26 Die Reihenfolge der Namen auf dem Wahlvorschlag entspricht der Reihenfolge auf den gedruckten Wahlzetteln.
3.3 Unterzeichnung und Vertretung
3.31 Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 30 in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen hanschriftlich unterzeichnet sein.
3.32 Politische Gruppierungen, welche bei den letzten Wahlen mindestens einen Sitz im Stadtrat erhalten haben, müssen für die Wahlvorschläge Stadtrat und Gemeinderat keine Unterschriften gemäss Ziffer 3.31 hiervor einreichen. In diesen Fällen müssen die Wahlvorschläge die Kontaktangaben der ermächtigten Personen (Vertretung und Stellvertretung) enthalten.
3.33 Für das Stadtpräsidium sind die 30 Unterschriften in jedem Fall erforderlich.
3.34 Eine stimmberechtigte Person darf nicht mehr als einen Wahlvorschlag pro Amt unterzeichnen. Sie kann nach der Einreichung des Vorschlages ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
3.35 Die Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages haben eine Vertretung und eine Stellvertretung zu bezeichnen. Verzichten sie darauf, so nehmen die an erster und zweiter Stelle Unterzeichnenden diese Funktion wahr.
3.36 Die Vertretung des Wahlvorschlages ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnenden die zur Bereinigung der Wahlvorschläge erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben.
3.4 Unterlagen
Formulare für die Einreichung der Wahlvorschläge können bei der Stadtkanzlei, Vizestadtschreiber, Rathaus, 3602 Thun, vizestadt schreiber@thun.ch, 033 225 82 17, bezogen werden. Die Formulare müssen mit den Originalunterschriften eingereicht werden.
3.5 Einreichung
Die Wahlvorschläge für Stadtrat, Gemeinderat und das Stadtpräsidium müssen im Original und vollständig bis spätestens Montag, 10. September 2018, 16.00 Uhr bei der Stadtkanzlei, Rathaus, 3602 Thun, eingetroffen sein (Eingangsfrist). Verspätet eingereichte Wahlvorschläge werden ungültig erklärt.
3.6 Ablehnung des Vorschlags
Eine vorgeschlagene Person kann bis Freitag, 14. September 2018, 16.00 Uhr bei der Stadtkanzlei schriftlich erklären, sie lehne den Vorschlag ab. In diesem Falle wird ihr Name von Amtes wegen gestrichen.
3.7 Bereinigung der Wahlvorschläge
3.71 Leidet ein Wahlvorschlag an einem Mangel, so wird der Vertretung eine Frist von höchstens drei Tagen zu dessen Behebung angesetzt. Die Vertretung der Unterzeichnenden kann insbesondere Bezeichnungen im Wahlvorschlag oder Listenbezeichnungen ändern, die zu Verwechslungen führen können.
3.72 Die Vertretung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlags kann für Vorgeschlagene, die nicht wählbar sind, die gestrichen werden müssen oder die den Vorschlag ablehnen, innert vorgegebener Frist Ersatzvorschläge einreichen. Die als Ersatz Vorgeschlagenen müssen schriftlich erklären, dass sie den Vorschlag annehmen.
3.73 Bis Freitag, 14. September 2018, 16.00 Uhr müssen die auf mehreren Listen Vorgeschlagenen der Stadtkanzlei Thun erklären, auf welcher Liste ihr Name stehen soll. Legt die mehrfach vorgeschlagene Person die verlangte Erklärung nicht innert dieser Frist vor, so wird ihr Name auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
3.74 Allfällige Änderungsanträge an bereits eingereichten Wahlvorschlägen müssen bis spätestens Montag, 17. September 2018, 16.00 Uhr bei der Stadtkanzlei Thun eintreffen.
3.75 Wird ein Wahlvorschlag verspätet eingereicht oder wird ein Mangel nicht innert der gesetzten Frist behoben, so ist der Wahlvorschlag ungültig. Betrifft ein Mangel nur einzelne Vorgeschlagene, so werden lediglich deren Namen gestrichen.
4. Listen und Listenverbindungen
4.1 Ordnungsnummern
4.11 Die bereinigten Wahlvorschläge (Listen) werden gemäss Artikel 25 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV) mit Ordnungsnummern versehen.
4.2 Listen- und Unterlistenverbindungen
4.21 Zwei oder mehr Listen können durch übereinstimmende Erklärung ihrer Vertreterinnen oder Vertreter miteinander verbunden werden. Die Listenverbindungen sind bis Montag, 17. September 2018, 16.00 Uhr der Stadtkanzlei Thun zu melden.
4.22 Innerhalb einer Listenverbindung sind auch Unterlistenverbindungen unter Listen gleicher Bezeichnung zulässig. Für die Unterlistenverbindungen sind die Erklärungen der Vertretungen sämtlicher an der übergeordneten Listenverbindung beteiligten Listen notwendig.
4.23 Gültige Unterscheidungskriterien von Listen gleicher Bezeichnung für Unterlistenverbindungen sind das Geschlecht (Frauenliste, Männerliste), das Alter (z. B. «Junge ….»), politischer Flügel oder geografische Unterscheidung.
4.24 Die Stadtkanzlei Thun veröffentlicht so bald als möglich die Listen und Listenverbindungen im Thuner Amtsanzeiger.
5. Wahlzettel, Wahlmaterial
5.1 Druck und Gestaltung
5.11 Die Stadtkanzlei Thun lässt für sämtliche Listen Wahlzettel sowie eine Wahlanleitung nach den dafür geltenden Vorschriften drucken.
5.12 Die Listenvertretungen erhalten während wenigstens eines von der Stadtkanzlei bestimmten Tages (Donnerstag, 20. September 2018) Gelegenheit, die Druckfahnen durchzusehen und dafür das Gut zum Druck zu erteilen. Änderungskosten werden der Verursacherin in Rechnung gestellt. Fehlt das Gut zum Druck nach der gesetzten Frist, werden die Wahlzettel ohne dieses und ohne Haftung der Stadtkanzlei gedruckt.
5.2 Zusätzliche Wahlzettel
Die Listenvertretungen können auf eigene Kosten über die Stadtkanzlei Thun zusätzliche Wahlzettel mit Vordruck herstellen lassen. Diese dürfen in keiner Weise von den amtlichen Wahlzetteln abweichen.
5.3 Zustellung des Wahlmaterials
Die Zustellung des Wahlmaterials erfolgt bis 15 Tage (für die Stichwahl bis 10 Tage) vor dem Wahlsonntag. Wird gleichzeitig eine eidgenössische oder kantonale Abstimmung durchgeführt, wird die Zustellfrist so festgelegt, dass ein gemeinsamer Versand von Wahlund Abstimmungsmaterial möglich ist, d. h. spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungssonntag.
6. Gemeinsamer Wahlversand
6.1 Parteien oder Gruppen, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, gelten für den gemeinsamen Wahlversand als angemeldet.
6.2 Technische Vorgaben für das Werbematerial: a) Gewicht: Höchstens 20 Gramm pro Liste und 15 Gramm für das Stadtpräsidium b) Format: in A5 geliefert c) Auflage: 35 000 Stück
6.3 Es dürfen keine Wahlzettel ins Werbematerial eingesteckt werden.
6.4 Bei Nichteinhaltung der Vorgaben gemäss Ziffer 6.2 und 6.3 hiervor sind die dadurch entstehenden Mehrkosten für Verpackung und Versand durch die Wählergruppe zu tragen. Vorbehalten bleibt Ziffer 6.8.
6.5 Das Werbematerial muss gemäss Punkt 6.2 hiervor bis spätestens Donnerstag, 11. Oktober 2018 bei der SILEA Thun, Hännisweg 3 D, 3645 Gwatt (Telefon 033 334 17 21), eingetroffen sein.
6.6 Falls das Fassungsvermögen des amtlichen Zustell- und Antwortkuverts einen Versand des amtlichen Stimm- und Wahlmaterials mit dem Werbematerial im gleichen Kuvert nicht zulässt, wird das Werbematerial den Stimmberechtigten in einem separaten Kuvert zugestellt.
6.7 Die Kosten für das Verpacken und den Versand werden durch die Stadt Thun getragen.
6.8 Ausschluss: Beteiligte werden durch die Stadtkanzlei Thun vom gemeinsamen Versand ausgeschlossen, wenn a) sie das Werbematerial verspätet oder am falschen Ort angeliefert haben; b) das Werbematerial nicht den behördlichen Vorgaben entspricht und deshalb der Versand in einem einzigen Kuvert nicht möglich wäre; c) das Werbematerial Unterschriftenbogen oder kommerzielle Werbung enthält.
6.9 Parteien oder Gruppen, die auf die Teilnahme am gemeinsamen Werbematerialversand verzichten möchten, müssen sich bis Dienstag, 2. Oktober 2018 bei der Stadtkanzlei Thun schriftlich abmelden.
7. Stichwahl für das Stadtpräsidium
7.1 Wenn im ersten Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, findet am Sonntag, 23. Dezember 2018 ein zweiter Wahlgang für das Stadtpräsidium statt. Wählbar ist, wer in den Gemeinderat gewählt ist. Eine allfällige stille Wahl nach Artikel 55 Absatz 2 StV bleibt vorbehalten.
7.2 Rückzüge müssen spätestens am Dienstag, 27. November 2018, 16.00 Uhr bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein. Die kandidierende Person muss dem Rückzug schriftlich zustimmen.
7.3 Die Wahlvorschläge von kandidierenden Personen, die nicht am ersten Wahlgang teilgenommen haben, müssen bis spätestens Donnerstag, 29. November 2018, 16.00 Uhr bei der Stadtkanzlei Thun eingetroffen sein. Verspätet eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig.
Diese neuen Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten: a) Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Heimatort, Beruf und Wohnadresse der vorgeschlagenen Person b) ein aktuelles Foto der vorgeschlagenen Person c) die schriftliche Zustimmung der vorgeschlagenen Person zur Bewerbung d) die Namen, Wohnadressen und Unterschriften von mindestens 10 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten (Unterzeichnende), die den neuen Wahlvorschlag einreichen.
7.4 Für allfällige Stichwahlen wird kein Werbematerial versandt.
8. Dienstleistungen
Folgende Dienstleistungen können genutzt werden:
a) Wahlzettel für die eigene Werbung (Bestellfrist: Freitag, 17. August 2018) b) Plakatierung bei der APG (Anmeldefrist: Montag, 3. September 2018 bei APG Bern) c) Städtische Plakatierung Rathaus und Bälliz (Anmeldefrist: Freitag, 21. September 2018) d) Adressen aus dem Stimmregister (Bestellfrist: Freitag, 21. September 2018) e) Standaktion Bälliz (Anmeldefrist: Freitag 21. September 2018
9. Unterlagen und Auskunft
Unterlagen und Auskünfte können eingeholt werden bei der Stadtkanzlei Thun, Vizestadtschreiber, Rathaus, 3602 Thun. E-Mail: vize stadtschreiber@thun.ch. Tel.: 033 225 82 17.
10. Zusammenfassung der Termine und
Fristen
– Freitag, 17. August 2018: Bestellung Wahlzettel für eigene Werbung; Eingangsfrist StK*
– Montag, 3. September 2018: Anmeldefrist Plakatierung bei der APG, Bahnhöheweg 82, 3018 Bern
– Montag, 10. September 2018, 16.00 Uhr: Wahlvorschläge bei der Stadtkanzlei; Eingangsfrist*
– Freitag, 14. September 2018, 16.00 Uhr: Ablehnungserklärung durch Kandidierende; Eingangsfrist StK*
– Montag, 17. September 2018, 16.00 Uhr: Anmeldungen Listenverbindungen; Eingangsfrist StK*
– Montag, 17. September 2018, 16.00 Uhr: Änderungen im Rahmen der Listenbereinigung; Eingangsfrist StK*
– Donnerstag, 20. September 2018: Erteilung Gut zum Druck der Wählergruppen
– Freitag, 21. September 2018: Anmeldung für Plakataktion, Standaktion und Adressen; Eingangsfrist StK*
– Dienstag, 2. Oktober 2018: Abmeldung vom gemeinsamen Wahlversand; Eingangsfrist StK*
– Donnerstag, 11. Oktober 2018: Drucksachen (Werbematerial) bei der SILEA; Eingangsfrist
– Freitag, 26. Oktober 2018: Abgabe Plakate für Plakataktion bei der Stadtkanzlei
– Samstag, 10. November 2018: Wahlmaterial bei den Stimmberechtigten. Finden gleichzeitig eidgenössische oder kantonale Abstimmungen statt, wird das Wahlmaterial bis Samstag, 3. November 2018 zugestellt.
– Sonntag, 25. November 2018: Wahltag
– Dienstag, 27. November 2018, 16.00 Uhr: ggf. Rückzug bisheriger Kandidaturen für die Stichwahl Stadtpräsidium; Eingangsfrist StK*
– Mittwoch, 28. November 2018, 16.00 Uhr: ggf. Entscheid bei Unvereinbarkeit; Eingangsfrist StK*
– Donnerstag, 29. November 2018, 16.00 Uhr: ggf. neue Kandidaturen für die Stichwahl Stadtpräsidium; Eingangsfrist StK*
– Montag, 3. Dezember 2018: Meldung der Fraktionsbildung im Stadtrat; Eingangsfrist StK*
– Mittwoch, 5. Dezember 2018: Beschwerdefrist Wahlen; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun
– Mittwoch, 5. Dezember 2018: Wahlablehnung Stadtrat und Gemeinderat; Eingangsfrist StK*. Eine Wahlablehnung hat innert acht Tagen nach Erhalt der Wahlanzeige zu erfolgen.
– Mittwoch, 12. Dezember 2018, 17.15 Uhr: Stadtratspräsidienkonferenz zur Verteilung der Kommissionssitze und Festlegung Turnus Stadtratspräsidium
– Donnerstag, 13. Dezember 2018: ggf. Stichwahlmaterial bei den Stimmberechtigten
– Sonntag, 23. Dezember 2018: ggf. Stichwahl Stadtpräsidium
– Mittwoch, 3. Januar 2019: ggf. Beschwerdefrist Stichwahl; Adresse: Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun * Stadtkanzlei Thun, Rathaus, 3602 Thun
11. Rechtsgrundlagen
– Stadtverfassung Thun (StV), Artikel 52 bis 61
– Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV)
– Kant. Gesetz über die politischen Rechte (PRG; BSG 141.112)
– Kant. Verordnung über die politischen Rechte (PRV; BSG 141.112)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane in Wahl- und Abstimmungssachen kann nach Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt für Beschlüsse und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, für alle übrigen Beschlüsse, Verfügungen und Wahlen am Tag nach ihrer Eröffnung oder Veröffentlichung.
Thun, 8. Juni 2018
Der Gemeinderat der Stadt Thun
