Stadt Thun; Rechtsetzung
27.12.2018 , ThunVerordnung über die Verwendung aufgelaufener Überschüsse aus den Tätigkeiten der Asylkoordination (Asylfondsverordnung) SSG 866.13 und Organisationsverordnung (OVO) SSG 101.11
Der Gemeinderat von Thun hat mit Beschluss Nr. 781 vom 12. Dezember 2018 die Revision der Verordnung über die Verwendung aufgelaufener Überschüsse aus den Tätigkeiten der Asylkoordination (Asylfondsverordnung) sowie der Organisationsverordnung (OVO) genehmigt. Beide treten auf den 1. Januar 2019 in Kraft.
Der Wortlaut der Erlasse kann bei der Stadtkanzlei eingesehen oder bezogen werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss des Gemeinderats kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Der Gemeinderat
