Städtische Pensionskasse Thun; Rechtsetzung

  23.01.2019 , Thun

Rückstellungsverordnung (RüV) der Städtischen Pensionskasse Thun
Die Pensionskassenkommission der Städtischen Pensionskasse Thun hat an ihrer Sitzung vom 20. August 2018 die Teilrevision der Rückstellungsverordnung (RüV) der Städtischen Pensionskasse Thun genehmigt und auf den 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt.

Der Wortlaut des Erlasses kann im Internet unter www.thun.ch/pensionskasse (Rubrik Grundlagen) eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen den Beschluss der Pensionskassenkommission kann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 VRPG, innerhalb von 30 Tagen Beschwerde beim Regierungsstatthalter von Thun eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Städtische Pensionskasse Thun


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