Gemeindeinitiative «Thuner Quartierschulinitiative: Für eine verlässliche Schulraumplanung, für den Erhalt der Thuner Quartierschulen»
27.03.2019 , ThunVerfügung über das Ergebnis der Vorprüfung
1. Mit E-Mail vom 25. Februar 2019 ersuchte ein Initiativkomitee, vertreten durch Karin Gyger, um Vorprüfung einer Gemeindeinitiative. Dem E-Mail beigelegt war ein ausgearbeiteter Unterschriftenbogen.
2. Der Eingang der Unterlagen wurde dem Initiativkomitee am 25. Februar 2019 per E-Mail bestätigt.
3. Am 11. März 2019 fand eine Besprechung zwischen dem Stadtschreiber und einer Delegation des Initiativkomitees statt. Die Delegation des Initiativkomitees wurde an dieser Sitzung von Rechtsanwalt Dr. Patrick Freudiger begleitet. An dieser Besprechung wurden verschiedene Fragen behandelt (u.a. Titel und Wortlaut der Initiative, Mitglieder des Initiativkomitees, Beginn der Unterschriftensammlung). Gestützt auf diese Besprechung reichte Karin Gyger als Mitglied des Initiativkomitees am 15. März 2019 schriftliche Zustimmungserklärungen der Mitglieder des Initiativkomitees sowie einen überarbeiteten Unterschriftenbogen ein. Die definitive Version des zu prüfenden Unterschriftenbogens wurde dem Stadtschreiber schliesslich am 22. März 2019 eingereicht. Der Stadtschreiber korrespondierte im Verfahren der Vorprüfung immer direkt mit den Mitgliedern des Initiativkomitees. Eine rechtliche Vertretung durch Rechtsanwalt Freudiger ist nicht geltend gemacht worden. Die vorliegende Verfügung wird deshalb direkt dem Initiativkomitee eröffnet (mit Information an Rechtsanwalt Freudiger).
4. Gemäss Artikel 23 der Stadtverfassung vom 23. September 2001 (StV; SSG 101.1) sind Initiativbegehren bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Diese führt innerhalb eines Monates eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet das Prüfungsergebnis in einer Verfügung. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV, SSG 141.1) erfolgt die Prüfung durch den Stadtschreiber.
5. Das Begehren wurde am 25. Februar 2019 bei der Stadtkanzlei hinterlegt. Die Monatsfrist zur Vorprüfung läuft somit bis zum 25. März 2019. Mit der heutigen Verfügung ist diese Frist eingehalten.
6. Die Vorprüfung erfüllt in erster Linie die Auflage von Artikel 15 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111), wonach der Beginn der Unterschriftensammlung anzumelden ist. Nur so lässt sich der Wille des Gesetzgebers überwachen, dass Unterschriften nur längstens während eines Jahres gesammelt werden können.
7. In der Stadt Thun erfüllt die Vorprüfung noch einen anderen Zweck. Sie will nicht etwa die Prüfung der Gültigkeit vorwegnehmen, was nach Einreichung der Initiative gemäss Artikel 24 StV in Verbindung mit Artikel 17 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG, BSG 170.11) Sache des Gemeinderates sein wird. Gegenstand der Vorprüfung ist vielmehr eine bürgerfreundliche Prüfung der formellen Richtigkeit des Unterschriftenbogens. Damit beugt die Vorprüfung dem Risiko vor, dass eine Initiative nach Einreichung für ungültig erklärt werden muss, weil sie formelle Mängel aufweist, die sich durch eine Vorprüfung vermeiden lassen. Es ist also nicht Gegenstand der Vorprüfung abzuklären, ob eine Initiative rechtswidrig oder undurchführbar ist. Sollte eine Initiative aber offensichtliche Fehler inhaltlicher Art aufweisen, so entspricht es dem Gebot der Fairness, die Initianten auf solche Mängel aufmerksam zu machen. Damit wird ihnen nach der zeitaufwändigen Arbeit der Unterschriftensammlung möglicherweise eine Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Initiative erspart. Selbstverständlich sind solche Hinweise nicht verbindlich und entsprechend zu kennzeichnen.
8. Nach Artikel 9 Absatz 2 WAV sind Gegenstand der Vorprüfung die Vollständigkeit folgender Angaben:
a) Titel und Wortlaut der Initiative,
b) eine vorbehaltlose Rückzugsklausel,
c) Beginn und Ende der Sammelfrist,
d) der Hinweis auf die Strafbestimmungen,
e) die Namen und Adressen des Initiativkomitees, das berechtigt ist, die Initiative zurückzuziehen.
9. Titel und Wortlaut der Initiative: Der Titel lautet «Thuner Quartierschulinitiative: Für eine verlässliche Schulraumplanung, für den Erhalt der Thuner Quartierschulen». Er gibt das Anliegen der Initiative zum Ausdruck. Der Titel ist korrekt und nicht zu beanstanden.
10. Für die Unterschriftenzeilen ist ausreichend Platz vorzusehen, da Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahr und Unterschrift alle lesbar sein müssen, weil sonst die Gefahr der Ungültigkeit einzelner oder aller Unterschriften besteht. Im Entwurf sind diese Anforderungen erfüllt. Der Initiativbogen enthält ferner die dem Muster des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) entsprechende Rubrik für die Stimmrechtsbescheinigung.
11. Vorbehaltslose Rückzugsklausel: Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e StV und Artikel 18 GG muss der Unterschriftenbogen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel enthalten. Eine solche ist vorhanden. Die Formulierung ist nicht zu beanstanden. Das Komitee kann das Quorum selber festlegen und hat die einfache Mehrheit gewählt.
12. Beginn und Ende der Sammelfrist: Das von Artikel 15 GV vorgeschriebene Datum des Sammelbeginns ist auf den Unterschriftenbögen zu vermerken. In der Stadt Thun ist dieses Datum identisch mit der Eröffnung der Vorprüfung, da die 12-monatige Frist gemäss Artikel 23 Absatz 3 StV mit der Eröffnung zu laufen beginnt. Die Vorprüfung wird mit Verfügung vom 25. März 2019 eröffnet, die Sammelfrist endet somit am 25. März 2020. Der Unterschriftenbogen ist von den Initiantinnen und Initianten entsprechend ergänzt worden. Auch das Datum für die Rücksendung der Unterschriften an das Initiativkomitee ist auf dem Unterschriftenbogen ergänzt worden.
13. Hinweis auf die Strafbestimmungen: Der Text entspricht der Vorlage des AGR und ist nicht zu beanstanden.
14. Das Initiativkomitee besteht aus neun Personen. Die Personen sind mit Vorname, Name und Adresse gekennzeichnet und im Stimmregister der Stadt Thun eingetragen.
15. Die Delegation des Initiativkomitees wurde an der Besprechung vom 11. März 2019 darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung der Gültigkeit der Initiative durch den Gemeinderat nach Einreichung der Initiative unter anderem auch die Frage der Vereinbarkeit der vorliegenden Teilrevision mit den übergeordneten kantonalen Bestimmungen zur Schulraumplanung und zur Klassengrösse sowie die Frage der Durchführbarkeit der Initiative zu prüfen sein wird.
Auf Grund dieser Erwägungen ergeht in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 StV in Verbindung mit Artikel 9 WAV folgende
Verfügung
1. Von der Gemeindeinitiative «Thuner Quartierschulinitiative: Für eine verlässliche Schulraumplanung, für den Erhalt der Thuner Quartierschulen» wird Kenntnis genommen.
2. Vom Unterschriftenbogen der Initiative wird Kenntnis genommen.
3. Die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 WAV sind bei der vorliegenden Gemeindeinitiative erfüllt.
4. Die von 1600 Stimmberechtigten unterzeichnete Initiative ist innert 12 Monaten seit Eröffnung dieser Vorprüfung bei der Stadtkanzlei einzureichen.
5. Das Ergebnis dieser Vorprüfung bindet den Gemeinderat nicht bei der späteren Überprüfung der Gültigkeit der eingereichten Initiative.
6. Diese Verfügung ist nach der Eröffnung an das Initiativkomitee im Thuner Amtsanzeiger vom 28. März 2019 zu publizieren (Art. 9 Abs. 3 WAV).
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
Thun, 25. März 2019
Der Stadtschreiber
Bruno Huwyler Müller
