Verfügung
07.08.2019 , ThunGemeindeinitiative «Thuner Zonenplaninitiative: Für die Erweiterung von Sport und Freizeit. Kein regionaler Abfallsammelhof mit Recyclingcenter neben dem Fussballstadion Lerchenfeld»
Verfügung über das Ergebnis der Vorprüfung
1. Mit E-Mail vom 25. Juni 2019 ersuchte ein Initiativkomitee, vertreten durch Daniela Weber, um Vorprüfung einer Gemeindeinitiative. Dem E-Mail beigelegt waren ein ausgearbeiteter Unterschriftenbogen sowie verschiedene Zusatzfragen.
2. Der Eingang der Unterlagen wurde dem Initiativkomitee am 26. Juni 2019 per E-Mail bestätigt. Gleichzeitig wurden die gestellten Fragen beantwortet.
3. Am 27. Juni 2019 fand eine Besprechung zwischen dem Stadtschreiber, dem Vizestadtschreiber und Daniela Weber als Vertreterin des Initiativkomitees statt. An dieser Besprechung wurden verschiedene Fragen behandelt (u.a. Einfluss der Initiative auf hängiges Baubewilligungsverfahren, Dauer der Vorprüfung, Beginn der Unterschriftensammlung). Das Initiativkomitee wurde darauf hingewiesen, dass die Unterschriftensammlung und die Einreichung der Initiative keine Auswirkungen auf das laufende Baubewilligungsverfahren haben. Bauvorhaben seien grundsätzlich nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (vgl. Art. 36 Baugesetz vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0]). Eine Initiative habe insbesondere keine Vor- oder Sperrwirkung. Weiter wurde das Initiativkomitee darauf hingewiesen, dass bei Zonenplanänderungsverfahren eine Mitwirkung bei der Bevölkerung, eine Vorprüfung durch das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), eine öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit und eine Genehmigung durch das AGR erforderlich seien. Da die Initiative als ausgearbeiteter Entwurf vorgelegt werde, stellen sich diesbezüglich verschiedene Verfahrensfragen (insbesondere zum Zeitpunkt des Einbezugs des AGR und der Bevölkerung). Allenfalls könnte deshalb auch die Formulierung der Initiative im Sinne einer einfachen Anregung in Betracht gezogen werden. Dies sei aber Sache der Initianten. Die offenen Verfahrensfragen und die Frage des Einbezugs des AGR und der Bevölkerung müssen im Rahmen der Gültigkeitsprüfung durch den Gemeinderat geprüft werden. Allenfalls könnten sich dabei bei einem ausgearbeiteten Entwurf Probleme im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit der Initiative ergeben und die Initiative müsste unter Umständen ungültig erklärt werden (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. d Stadtverfassung vom 23. September 2001 [StV; SSG 101.1]). Das vom Initiativkomitee gewählte Vorgehen mit einem ausgearbeiteten Entwurf berge deshalb im Hinblick auf die Gültigkeitsprüfung gewisse Risiken. Am Ende der Sitzung wurde vereinbart, dass das Initiativkomitee das weitere Vorgehen in Kenntnis dieser Informationen nun besprechen werde.
4. Mit E-Mail vom 4. Juli 2019 teilte Daniela Weber mit, dass das Initiativkomitee an der Initiative festhalten möchte. An der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wurde festgehalten. Mit E-Mail vom 5. Juli 2019 reichte Daniela Weber nach einem Telefongespräch mit dem Stadtschreiber einen definitiv bereinigten Unterschriftenbogen ein.
5. Gemäss Artikel 23 StV sind Initiativbegehren bei der Stadtkanzlei zu hinterlegen. Diese führt innerhalb eines Monats eine formelle Vorprüfung durch und eröffnet das Prüfungsergebnis in einer Verfügung. Nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung über die Wahlen und Abstimmungen in der Stadt Thun (WAV; SSG 141.1) erfolgt die Prüfung durch den Stadtschreiber.
6. Das Begehren wurde erstmals am 25. Juni 2019 bei der Stadtkanzlei angekündigt. Nach verschiedenen E-Mails, Besprechungen und Telefonaten wurde der definitive, zu prüfende Unterschriftenbogen am 5. Juli 2019 eingereicht. Die Monatsfrist zur Vorprüfung läuft somit bis zum 5. August 2019. Mit der heutigen Verfügung ist diese Frist eingehalten.
7. Die Vorprüfung erfüllt in erster Linie die Auflage von Artikel 15 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV; BSG 170.111), wonach der Beginn der Unterschriftensammlung anzumelden ist. Nur so lässt sich der Wille des Gesetzgebers überwachen, dass Unterschriften nur längstens während eines Jahres gesammelt werden können.
8. In der Stadt Thun erfüllt die Vorprüfung noch einen anderen Zweck. Sie will nicht etwa die Prüfung der Gültigkeit vorwegnehmen, was nach Einreichung der Initiative gemäss Artikel 24 StV in Verbindung mit Artikel 17 des Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11) Sache des Gemeinderates sein wird. Gegenstand der Vorprüfung ist vielmehr eine bürgerfreundliche Prüfung der formellen Richtigkeit des Unterschriftenbogens. Damit beugt die Vorprüfung dem Risiko vor, dass eine Initiative nach Einreichung für ungültig erklärt werden muss, weil sie formelle Mängel aufweist, die sich durch eine Vorprüfung vermeiden lassen. Es ist aber nicht Gegenstand der Vorprüfung abzuklären, ob eine Initiative rechtswidrig oder undurchführbar ist. Sollte eine Initiative aber offensichtliche Fehler inhaltlicher Art aufweisen, so entspricht es dem Gebot der Fairness, die Initianten auf solche Mängel aufmerksam zu machen. Damit wird ihnen nach der zeitaufwändigen Arbeit der Unterschriftensammlung möglicherweise eine Auseinandersetzung um die Gültigkeit der Initiative erspart. Selbstverständlich sind solche Hinweise nicht verbindlich.
9. Nach Artikel 9 Absatz 2 WAV sind Gegenstand der Vorprüfung die Vollständigkeit folgender Angaben: a Titel und Wortlaut der Initiative, b eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, c Beginn und Ende der Sammelfrist, d der Hinweis auf die Strafbestimmungen, e die Namen und Adressen des Initiativkomitees, das berechtigt ist, die Initiative zurückzuziehen.
10. Titel und Wortlaut der Initiative: Der Titel lautet «Thuner Zonenplaninitiative: Für die Erweiterung von Sport und Freizeit. Kein regionaler Abfallsammelhof mit Recyclingcenter neben dem Fussballstadion Lerchenfeld». Er gibt das Anliegen der Initiative zum Ausdruck. Der Titel ist korrekt und nicht zu beanstanden.
11. Für die Unterschriftenzeilen ist ausreichend Platz vorzusehen, da Name, Vorname, Adresse, Geburtsjahr und Unterschrift alle lesbar sein müssen, weil sonst die Gefahr der Ungültigkeit einzelner oder aller Unterschriften besteht. Im Entwurf sind diese Anforderungen erfüllt. Der Initiativbogen enthält ferner die dem Muster des AGR entsprechende Rubrik für die Stimmrechtsbescheinigung.
12. Vorbehaltslose Rückzugsklausel: Gemäss Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben b und e StV sowie Artikel 18 GG muss der Unterschriftenbogen eine vorbehaltlose Rückzugsklausel und die Namen der Rückzugsberechtigten enthalten. Dies ist vorhanden. Die Formulierung ist nicht zu beanstanden. Das Komitee kann das Quorum selber festlegen und hat die einfache Mehrheit gewählt.
13. Beginn und Ende der Sammelfrist: Das von Artikel 15 GV vorgeschriebene Datum des Sammelbeginns ist auf den Unterschriftenbögen zu vermerken. In der Stadt Thun ist dieses Datum identisch mit der Eröffnung der Vorprüfung, da die 12-monatige Frist gemäss Artikel 23 Absatz 3 StV mit der Eröffnung zu laufen beginnt. Die Vorprüfung wird mit Verfügung vom 5. August 2019 eröffnet, die Sammelfrist endet somit am 5. August 2020. Der Unterschriftenbogen ist von den Initiantinnen und Initianten entsprechend ergänzt worden. Auch das Datum für die Rücksendung der Unterschriften an das Initiativkomitee ist auf dem Unterschriftenbogen enthalten.
14. Hinweis auf die Strafbestimmungen: Der Text entspricht der Vorlage des AGR und ist nicht zu beanstanden.
15. Das Initiativkomitee besteht aus elf Personen. Die Personen sind mit Vornamen, Namen und Adresse gekennzeichnet und im Stimmregister der Stadt Thun eingetragen.
Aufgrund dieser Erwägungen ergeht in Anwendung von Artikel 23 Absatz 1 StV in Verbindung mit Artikel 9 WAV folgende
Verfügung
1. Von der Gemeindeinitiative «Thuner Zonenplaninitiative: Für die Erweiterung von Sport und Freizeit. Kein regionaler Abfallsammelhof mit Recyclingcenter neben dem Fussballstadion Lerchenfeld» wird Kenntnis genommen.
2. Vom Unterschriftenbogen der Initiative wird Kenntnis genommen.
3. Die Anforderungen von Artikel 9 Absatz 2 WAV sind bei der vorliegenden Gemeindeinitiative erfüllt.
4. Die von 1600 Stimmberechtigten unterzeichnete Initiative ist innert 12 Monaten seit Eröffnung dieser Vorprüfung bei der Stadtkanzlei einzureichen.
5. Das Ergebnis dieser Vorprüfung bindet den Gemeinderat nicht bei der späteren Überprüfung der Gültigkeit der eingereichten Initiative.
6. Diese Verfügung ist nach der Eröffnung an das Initiativkomitee im Thuner Amtsanzeiger vom 8. August 2019 zu publizieren (Art. 9 Abs. 3 WAV).
Thun, 5. August 2019
Der Stadtschreiber
Bruno Huwyler Müller
Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Regierungsstatthalteramt von Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens im Doppel einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen.
