Zustandekommen Referendum ZPP Hoffmatte und Anordnung Gemeindeabstimmung vom 9. Februar 2020

  11.12.2019 , Thun

Der Gemeinderat hat festgestellt, dass das Referendum gegen den Stadtratsbeschluss vom 24. Oktober 2019 betreffend ZPP Hoffmatte mit 996 gültigen Unterschriften zustande gekommen ist.

Die Volksabstimmung wird auf den 9. Februar 2020 angesetzt. An diesem Tag findet demnach die Abstimmung über folgende Gemeindevorlage statt:

Änderung Zonenplan und Baureglement, Anhang 3, ZPP Hoffmatte

Einzelheiten zur Vorlage und zur Abstimmung werden den Stimmberechtigten mit dem Stimmmaterial zugestellt.

Stimmrecht
Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaften, in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigten Personen.

Abstimmungsmaterial
Das Abstimmungsmaterial wird den Stimmberechtigten bis spätestens Samstag, 18. Januar 2020 per Post zugestellt. Bei Nichterhalt oder Verlust des Materials kann dieses bis Freitag, 7. Februar 2020, 16.00 Uhr, gegen Vorweisung eines Personalausweises und gegen Quittung persönlich bei den Einwohnerdiensten, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, Thun, nachgefordert werden.

Stimmregister
Begehren um Eintragung oder Berichtigung des Stimmregisters sind bis Dienstag, 4. Februar 2020, 17.00 Uhr, bei den Einwohnerdiensten, Thunerhof, Hofstettenstrasse 14, Thun, einzureichen.

Publikation Abstimmungsergebnis
Die amtliche Publikation des Abstimmungsergebnisses erfolgt am Donnerstag, 13. Februar 2020 im Thuner Amtsanzeiger.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss des Gemeinderates über das Zustandekommen des Referendums gegen die Änderung Zonenplan und Baureglement, Anhang 3, ZPP Hoffmatte und gegen Wahlen, Abstimmungen sowie Beschlüsse und Verfügungen in Wahl- und Abstimmungssachen kann nach Art. 60 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) beim Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, Thun, schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Beschwerden in Wahlsachen sowie gegen Vorbereitungshandlungen sind innert 10 Tagen, in Abstimmungssachen innert 30 Tagen, zu erheben. Die Frist beginnt für Abstimmungen und Wahlen der Stimmberechtigten am Tag nach dem Urnengang zu laufen, in allen anderen Fällen am Tag nach der Veröffentlichung oder Eröffnung (Art. 41 VRPG).

Der Gemeinderat der Stadt Thun


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