Gestützt auf Art. 124 i.V.m. 125 des Polizeigesetzes (BSG 551.1) verfügt die Stadt Thun:

  21.05.2020 , Thun

1. Der Einsatz von Videoüberwachungen gemäss Art. 124 PolG (Schutz öffentlicher Gebäude) wird nach Rücksprache mit der Kantonspolizei Bern vom 13. März 2020 in den Gebäudezugängen der Stadt Thun bei den Sporthallen Lachen, Gwattstrasse 25, Progymatte, Pestalozzistrasse 25, Gotthelf, Sustenstrasse 2 und Buchholz, Bostudenstrasse 14, angeordnet.
2. Rechtsmittelbelehrung
Diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, angefochten werden. Eine Beschwerde muss in mindestens zwei Exemplaren eingereicht werden und einen Antrag, eine Begründung und die Unterschrift enthalten. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Thun, 15. Mai 2020

Der Gemeinderat der Stadt Thun


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